Kanzlei-Logo

Mitglied im ANWALTVerein

Sie befinden sich hier: home | Service | News | IT-RECHT/HANDELSRECHT

News

IT-RECHT/HANDELSRECHT: (Online)Händler aufgepasst: Neue Verpflichtungen ab 01.01.2019 nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG)

Ab dem 01.01.2019 gilt anstelle der bisherigen Verpackungsverordnung dann das neu geschaffene Verpackungsgesetz. Dieses soll die Produktverantwortlichkeit der Händler in Bezug auf die in den Verkehr gebrachten Verpackungen stärken und durch Steigerung der Recyclingquote die Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt reduzieren. Hierzu sollen Verpackungen vorrangig vermieden oder zumindest der Wiederverwertung zugeführt werden.

Als Verpackungen im Sinne des Gesetzes gelten alle denkbaren Arten. Unter Serviceverpackungen gelten solche die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen; Versandverpackungen solche, welche den Versand von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen sollen. Umverpackungen sind solche, welche eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen. Transportverpackungen sind solche, welche die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind.

Was ändert sich?

Onlinehändler sowie sonstige Händler hatten bereits umfangreiche Verpflichtungen nach der bisherigen Verpackungsverordnung. Hierzu zählte vor allem die Beteiligung an einem dualen System. Diese Systembeteiligungspflicht besteht weiterhin und ist nun in § 7 VerpackG geregelt.

Neu hinzugekommen ist nun vor allem die Registrierungspflicht bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 9 VerpackG.

Eine Registrierungspflicht besteht für alle Vertreiber sog. systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Der Wortlaut des Verpackungsgesetzes ist nicht überall ganz leicht verständlich. Es wird an vielen Stellen vom „Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ gesprochen. Der unbefangene Leser könnte hier der Meinung sein, dass damit nur der klassische Verpackungshersteller, also der Produzent leerer Verpackungsmaterialien gemeint ist. Richtigerweise ist dies jedoch der Erstinverkehrbringer verpackter Ware und somit jedenfalls auch jeder Online-Händler. Für stationäre Händler gilt hier nichts anders, da auch diese im gleichen Maß in aller Regel Erstinverkehrbringer im Sinne des Gesetzes sind.

Die Registrierung muss persönlich vorgenommen werden (§ 33 VerpackG). Gleiche gilt für die Datenmeldung nach § 10 VerpackG. Bei den übrigen Pflichten kann sich der Verpflichtete der Hilfe Dritter bedienen.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dem Endverbraucher gleichgestellt sind die sog. gleichgestellten Anfallstellen wie zum Beispiel Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Diese sind in § 3 Abs. 11 VerpackG aufgezählt. Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung, so dass auch andere vergleichbare Stellen hinzukommen können.

Besondere Pflichten bestehen für Händler von Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen.

Bestimmte Pflichten, insbesondere die Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG treffen nur große Händler. Es gelten hier z.B. Grenzen von 80 Tonnen pro Jahr bei Glas bzw. 50 Tonnen pro Jahr bei Papier, Pappe und Karton.

Das Verpackungsregister mit dem Namen „LUCID“ ist online fei einsehbar, so dass für jedermann ersichtlich ist, ob der Verpflichtete sich ordnungsgemäß beim Register gemeldet hat.

Als betroffener Online-Händler sollten Sie sich, sofern bisher noch nicht geschehen, unverzüglich mit dem Thema auseinandersetzen, damit Ihr Business auch im neuen Jahr ungehindert und rechtssicher fortgesetzt werden kann.

Sprechen Sie uns hier bitte rechtzeitig an. Wir klären gemeinsam mit Ihnen, welche Maßnahmen noch vor Jahresende ergriffen werden müssen.

Stand 12/2018

Rechtsanwalt Nils Reimer

Zurück zu den Rechtsinfos

© 2005-2018 by Reimer Rechtsanwälte Erlangen.

Home  |  Kontakt  |  Impressum  |  Datenschutz

© 2005-2024 by REIMER RECHTSANWÄLTE Erlangen