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HANDELSRECHT: Handelsvertreterausgleich für Tankstellenpächter

Wir vertreten bundesweit Tankstellenpächter in Auseinandersetzungen gegenüber ihren Mineralölkonzernen. Was oft als partnerschaftliches Miteinander beginnt, endet oft mit einem bösen Erwachen der Tankstellenbetreiber.

Vielfach rechnet sich die Betreibung für den Tankstellenpächter – anders als für den Mineralölkonzern – nicht. Folgen sind, dass viele Betreiber überschuldet sind. Statt an der Betreibung zu verdienen schießen die Pächter oft noch Eigenkapital zu. Nicht selten werden Lebensversicherungen oder sonstige Rücklagen fürs Alter gekündigt und zum Bestreiten des Lebensunterhalts aufgebraucht.

Wenn dann der Tankstellenbetreiber ohne Geld dasteht, kommt dann die Kündigung. Es wird dann bei der Auseinandersetzung in aller Regel über den sog. Handelsvertreterausgleich gestritten. Daneben gibt es oft weitere Streitpunkte. Viele ehemalige Tankstellenbetreiber wissen nicht welche Ansprüche ihnen nach einer Kündigung gegen die Mineralölgesellschaft zustehen. Die Berechnung ist kompliziert und hängt von einer Vielzahl von Einzeldaten ab. Hier ist es für die Mineralölkonzerne, welche derartige Auseinandersetzungen Tag für Tag haben, ein leichtes dem auf diesem Gebiet meist unerfahrenen Tankstellenpächter den Ausgleichsanspruch herunterzurechnen. Zum Teil wird auch versucht den Anspruch ganz abzuwehren. Dies gilt vor allem in Fällen der Eigenkündigung des Tankstellenbetreibers. Hier legen die Konzerne die Gründe für das Wegfallen eines Anspruchs des Tankstellenpächters weit – oftmals deutlich zu weit – aus.

Oftmals besteht seitens der Gekündigten die Angst, dass im Falle der Ablehnung des Angebots der Mineralölgesellschaft sie ganz leer ausgehen.

Hier haben die Tankstellenbetreiber nur eine Chance, wenn sie sich kompetente Hilfe holen. Wir arbeiten in diesem Bereich mit verschiedenen Dienstleistern zusammen, um so eine korrekte und vor Gericht beweissicher ermittelte Berechnung der Daten zu gewährleisten.

Oft ist auch der Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB nicht der einzige Anspruch, welcher dem ehemaligen Tankstellenbetreiber zusteht. Hier ist eine genaue Analyse der bestehenden Gesamtsituation gefragt. Sondersituationen wie beispielsweise Mehrfachbetreibungen oder Angehörigenarbeitsvertäge bedürfen besonderer Aufmerksamkeit.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass für die Geltendmachung bestimmter Ansprüche Ausschlussfristen gelten. Wer diese verpasst, bekommt unter Umständen überhaupt keinen Ausgleich nach dem Handelsgesetzbuch.

Optimalerweise sollte bereits vor Übergabe der Tankstelle über die daraus resultierenden Ansprüche verhandelt werden. Die Chancen hier eine zügige und einvernehmliche außergerichtliche Lösung zu finden sind meist besser.

Auch sollte auf eine umfassende Sicherung sämtlicher Geschäftsdaten geachtet werden. Diese Zahlen sind zwingend notwendig, um die Höhe der bestehenden Ansprüche geltend zu machen. Nach Übergabe der Tankstelle können Versäumnisse in der Datensicherung oft nicht mehr korrigiert werden.

Lassen Sie sich daher zeitnah kompetent beraten, damit Sie dem Know How der Mineralölkonzerns gewachsen sind und diesem auf einer Stufe als Verhandlungspartner entgegen treten können.

Stand 03/2012

Rechtsanwalt Nils Reimer

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