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REISERECHT: Damit die schönste Zeit des Jahres nicht zum Alptraum wird

In ein paar Wochen beginnt sie wieder, die alljährliche Urlaubszeit. Damit diese Wochen auch zur "schönsten Zeit" des Jahres werden und nicht in einem Alptraum enden, gibt es einige Dinge zu beachten, falls einmal etwas nicht so wie im Reisekatalog sein sollte.

Sofern bei einer Pauschalreise am Urlaubsort ein Mangel festgestellt wird, darf sich der Reisende nicht damit begnügen, nach der Rückkehr den Mangel beim Reiseveranstalter anzuzeigen und dann etwa einen Teil des Reisepreises zurück zu verlangen. Wer so vorgeht, hat von Anfang an schlechte Karten. Die reiserechtlichen Ansprüche setzen nämlich alle voraus, dass der Reisende einen erkannten Mangel noch am Urlaubsort bei der dortigen Reiseleitung anzeigt. Handelt es sich um einen behebbaren Mangel, so kann der Reisende zunächst Abhilfe verlangen. In der Regel ist im Abhilfeverlangen eine stillschweigende Mängelanzeige für den Fall der Nichtbehebung des Mangels mit enthalten. Der Reisende sollte auf eine Mängelanzeige auch dann nicht verzichten, wenn er am Urlaubsort keinen deutschsprachiger Ansprechpartner findet. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte einem Brasilienurlauber die Reisepreisminderung verwehrt, da dieser es unterlassen hat, vor Ort einen nicht nutzbaren Strand zu bemängeln, weil vor Ort nur Englisch gesprochen wurde (AG Düsseldorf, 28.7.2006 - Az.: 26 C 5498/06). Nach früherer Rechtsprechung konnte der Reisende darauf vertrauen, dass ein deutschsprachigen Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Auf die Obliegenheit des Reisenden, dass dieser aufgetretene Mängel anzuzeigen hat, muss der Reiseveranstalter unter anderen zwingenden Angaben in der Reisebestätigung hinweisen (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV).

Die Hotelrezeption oder das Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, sind keine geeigneten Empfänger für das Abhilfeverlangen oder die Mängelanzeige.

Die Mängelanzeige sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und auch schriftlich vom Empfänger bestätigt werden. Ebenso wie für das Vorhandensein des Mangels selbst tragen Sie als Reisender auch für die rechtzeitige Mängelanzeige bzw. für das Abhilfeverlangen die Beweislast.

Auch nach dem Ende der Reise ist der Wettlauf gegen die Uhr bzw. gegen den Kalender noch nicht beendet. Es gilt eine einmonatige Frist nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise, innerhalb derer Sie die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen müssen (§ 651g Abs. 1 BGB). Kündigen Sie die Reise z. B. aufgrund eines schwerwiegenden Mangels, der die Erholung gänzlich verhindert vorzeitig, so beginnt die Monatsfrist erst dann, wenn Sie nach den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen zurückgekehrt wären.

Sie sollten daher im Fall eines Reisemangels folgende wichtige Punkte beachten:

Wir wünschen Ihnen eine schöne Urlaubszeit!

Rechtsanwalt Nils Reimer

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