Kanzlei-Logo

Mitglied im ANWALTVerein

Sie befinden sich hier: home | Service | News | IT-RECHT

News

IT-RECHT: Auch wegen vermeintlich kleiner Fehler drohen Abmahnungen

Wer im Internet einen Onlineshop hat oder auf der Internetplattform eBay als gewerblicher Verkäufer auftritt, muss genau aufpassen, damit sein Shop bzw. seine Angebote exakt den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Dass man aufgrund fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung abgemahnt wird, dürfte sich weitgehend herumgesprochen haben. Insofern haben viele Online-Händler ihre Widerrufsbelehrungen angepasst, wobei uns jedoch in der Praxis immer wieder auffällt, dass viele Belehrungen noch immer nicht auf dem aktuellen Stand sind. Durch die Vielzahl der Änderungen der Rechtsprechung und zuletzt auch der Gesetzgebung sind trotz Bemühungen der Händler viele Widerrufsbelehrungen noch nicht auf dem Stand der aktuellen Rechtsprechung.

Da sich falsche und vor allem veraltete Formulierungen relativ problemlos durch automatisierte Suchprozesse auffinden lassen, droht hier ein immenses Risiko, Opfer einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu werden. Die veralteten Paragraphenketten, welche noch auf die BGB-InfoV anstelle des nunmehr einschlägigen EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) verweisen, lassen sich auf den ersten Blick erkennen.

Symbolbild Abmahnung

Aber auch wer seine Widerrufbelehrung up-to-date hat, ist vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nicht geschützt. Es existieren noch eine Vielzahl weiterer Vorschriften, welche die Pflichten im Onlinehandel festlegen. Besonders ist hier an § 312 g BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB zu denken. Die Vorschriften enthalten eine Vielzahl weiterer Pflichten, welche erfahrungsgemäß nicht oder nur unzureichend durch Shopbetreiber erfüllt werden.

Zum Beispiel fehlen Informationen zum Abruf und zur Speicherung des Vertragstextes nicht selten gänzlich.

Dabei hat jüngst das OLG Hamm in einem Urteil vom 23 10. 2012 – I-4 U 134/12 geurteilt, dass auch ein Verstoß gegen diese Pflichten einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Ebenso wie die fehlende Angabe des Registergerichts im Impressum, handelt es sich um Marktverhaltensregeln zum Schutze der Verbraucher, deren Verletzung die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigen.

Als Betreiber eines Onlineshops kann einem daher nur dringend angeraten werden, die rechtliche Korrektheit des eigenen Online-Angebots überprüfen zu lassen. Aufgrund der sich ständig ändernden Rechtsprechung und der stetigen Wandel unterliegenden gesetzlichen Vorlagen ist es hier auch sinnvoll, regelmäßige Überprüfungen des eigenen Online-Angebots vornehmen zu lassen.

Je nach Branche und Art und Umfang des Online-Angebots sind hier noch eine Vielzahl weiterer Vorschriften zu beachten.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, helfen wir Ihnen hier gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an oder nehmen Sie in sonstiger Weise mit uns Kontakt auf. Die Erfahrung zeigt, dass derjenige, welcher sich vor Erhalt einer Abmahnung an einen Anwalt wendet, sein Abmahnrisiko deutlich minimiert.

Gehen Sie daher lieber vor Erhalt einer Abmahnung freiwillig zum Anwalt, bevor Sie dies nach Erhalt einer Abmahnung tun müssen.

Stand 12/2012

Rechtsanwalt Nils Reimer

Zurück zu den Rechtsinfos

© 2005-2014 by Reimer Rechtsanwälte Erlangen.

Home  |  Kontakt  |  Impressum  |  Datenschutz

© 2005-2024 by REIMER RECHTSANWÄLTE Erlangen