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IT-RECHT: Erneute Änderungen hinsichtlich Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010

Es gibt mal wieder Neuigkeiten zur Widerrufsbelehrung. Wir haben Sie in der Vergangenheit bereits mehrfach auf die Änderungen und Probleme in diesem Zusammenhang aufmerksam gemacht.
Nachdem das Thema Widerrufsbelehrung im Rahmen von Onlinehandel und insbesondere bei Internetauktionen als Dauerbrenner bezeichnet werden kann, hat sich seit 11.06.2010 erneut etwas geändert.

In der Vergangenheit waren falsche oder fehlende Widerrufsbelehrungen oft der Grund für kostenträchtige Abmahnungen. Als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht wurden gravierende und zum Teil weniger gravierende Mängel abgemahnt. Dabei war es zuletzt gar nicht so einfach, eine richtige und somit abmahnsichere Widerrufsbelehrung zu verfassen.

Grund hierfür war nicht zuletzt, dass aufgrund unterschiedlicher Belehrungsmöglichkeiten bei Online-Shops andere Belehrungen zu verwenden waren als insbesondere auf Internethandelsplattformen. So galten insbesondere unterschiedliche Widerrufsfristen.

Selbst wer im Vertrauen auf den Gesetzgeber das amtliche Muster verwandt hatte, konnte ein böses Erwachen erleben, da viele Gerichte dieses amtliche Muster aufgrund Verstößen gegen höherrangiges Gesetz als wettbewerbswidrig einstuften.

Seit dem 11.06.2010 soll hiermit Schluss sein. Das neue Muster, welches - unter bestimmten Voraussetzungen - nunmehr sowohl für Online-Shops als auch für Internetauktionen die 14-tägige Widerrufsfrist für anwendbar erklärt, ist nunmehr als Anlage zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) als Teil eines formellen Gesetzes mit anderen formellen Gesetzen, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch, gleichrangig. Hierdurch soll verhindert werden, dass durch Gerichte das Muster wiederum wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für wettbewerbswidrig erklärt wird.
Vormals war das amtliche Muster „nur“ in der Anlage zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) und somit in einer im Vergleich zum Bürgerlichen Gesetzbuch niederrangigen Verordnung enthalten.

Zudem ist ein ausdrücklicher Hinweis in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden, dass die neue Musterwiderrufsbelehrung die Belehrungspflicht erfüllt (§ 360 Abs 3 BGB).

Für Verwender soll so ein deutliches Plus an Rechtssicherheit erreicht werden.

Der Vorteil ist, dass Online-Händler, welche oftmals sowohl im Rahmen eines eigenen Onlineshops als auch auf verschiedenen Internethandelsplattformen Waren anbieten, nunmehr unter bestimmten Umständen für beide Vertriebswege die gleiche Widerrufsbelehrung verwenden können.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Kunde bei einem Fernabsatzvertrag über eine Internetauktionsplattform unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform die Widerrufsbelehrung erhält.

Vor Abänderung der diesbezüglichen Widerrufsbelehrungen muss also genauestens geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die 14-tägige Widerrufsfrist auch erfüllt werden.

Des weiteren ist das gesetzliche Muster entsprechend den individuellen Umständen anzupassen. So muss die Belehrung bei Fernabsatzverträgen sowie bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr entsprechend angepasst werden. Auch bei bestimmten Waren kann eine individuelle Anpassung im Hinblick auf besondere Hinweise erforderlich sein. Auch hinsichtlich der so genannten „40-Euro-Klausel“, der Wertersatzpflicht sowie bezüglich der Übernahme der Rücksendekosten ist unter Umständen eine Anpassung der Widerrufsbelehrung und/oder der allgemeinen Vertragsbedingungen erforderlich.

Insoweit besonders problematisch dürfte sein, dass der Gesetzgeber keine Übergangsfrist eingeräumt hat. Ab dem 11.06.2010 ist die alte Regelung schlagartig durch die neue ersetzt worden. Ob dies entgegen der Absicht zu einer erhöhten Anzahl von Abmahnungen führt, muss abgewartet werden.

Sie sollten in jedem Fall Ihr Onlineangebot zeitnah prüfen oder besser prüfen lassen. Sofern Sie hier anwaltliche Unterstützung benötigen, stehen wir hierzu gerne zur Verfügung. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die neue Regelung den Problemkomplex Widerrufsbelehrung sicherlich nicht einfacher, bei richtiger Handhabung jedoch wohl rechtssicherer gestaltet hat.

Stand 05/2010

Rechtsanwalt Nils Reimer

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