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Zwangsvollstreckung: Wesentliche Änderungen zum Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel ergeben sich durch die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wesentliche Änderungen. Die Vollstreckung soll für den Gläubiger einfacher und effektiver gestaltet werden.

Symbolbild Zwangsvollstreckung I

Wesentliche Institute der Zwangsvollstreckung werden umbenannt und neu geregelt. So wird die bisherige „eidesstattliche Versicherung“, welche insbesondere von vielen Älteren noch unter dem vorherigen Begriff des so genannten „Offenbarungseides“ bekannt war, zur „Vermögensauskunft“.

Die Vermögensauskunft wird es dabei in 2 Varianten geben. Anders als bisher bei der eidesstattlichen Versicherung wird nicht zwingend erforderlich sein, dass der Gläubiger vorher einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch, zum Beispiel einen Fahrnispfändungsversuch unternommen hat.

Auch wurden die Rechtsbehelfe hier neu geregelt, so dass nunmehr dem Gläubiger als auch dem Schuldner der Rechtsbehelf der Erinnerung zusteht.

Die Sperrfrist wurde von 3 Jahren auf 2 Jahre verkürzt. Während früher bei der eidesstattlichen Versicherung im Falle der Abgabe einer solchen der Schuldner 3 Jahre geschützt war, so beträgt diese Frist dann nur noch 2 Jahre.

Neu wird auch sein, dass die Vermögensverzeichnisse zentral bei den neu geschaffenen Zentralen Vollstreckungsgerichten hinterlegt werden. In jedem Bundesland wird hierzu ein Amtsgericht als zentrales Vollstreckungsgericht bestimmt. In Bayern wird dies zum Beispiel das Amtsgericht Hof sein. Bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht wird zukünftig auch das Schuldnerverzeichnis geführt werden. Dieses, welches bisher beim Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners geführt wurde, wird ebenfalls zentralisiert und online gespeichert.

Dabei darf das zentrale Vollstreckungsgericht jedoch nicht mit dem bereits in jedem Bundesland bestehenden zentralen Mahngericht verwechselt werden.

Weiterhin werden im wesentlichen die Befugnisse der Gerichtsvollzieher erweitert.

Dieser kann insbesondere bei Behörden, zum Beispiel dem Ausländerzentralregister, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem Kraftfahrt-Bundesamt Auskünfte einholen.

Allerdings muss hierzu die Wertgrenze der zu vollstreckenden Ansprüche von mindestens 500 € erreicht sein.

Auch im Rahmen der Forderungsvollstreckung ergeben sich wesentliche Neuerungen. So können zukünftig Anträge auf Erlass eines Pfändung- und Überweisungsbeschlusses elektronisch eingereicht werden.

Die vorgestellten Punkte stellen selbstverständlich nur einen Ausschnitt aus den Änderungen dar und können keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Symbolbild Zwangsvollstreckung II

Haben Sie noch Fragen im Vollstreckungsrecht: Wir beraten Sie gerne schnell, umfassend und kompetent.

Dabei gilt im Vollstreckungsrecht mehr als in allen anderen Rechtsgebieten: Nur wer sämtliche Möglichkeiten der aktuellen Rechtslage kennt, kann die zur Verfügung stehenden Institute der Zwangsvollstreckung optimal nutzen, um so schnellstmöglich erfolgreich zu vollstrecken.

Stand 12/2012

Rechtsanwalt Nils Reimer

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