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GESELLSCHAFTSRECHT: Änderungen für Limited durch schrittweise Einführung des Companies Act 2006

Es gibt weitere Änderungen für die Gesellschaftsform der Limited nach britischem Recht. Das insoweit maßgebliche Gesetz, der sog. "Companies Act 2006" tritt schrittweise in Kraft und soll so die bis dahin geltenden Companies Acts 1985 und 1989 jeweils stückweise ersetzen.

Der Companies Act 2006 befasst sich neben der auch hierzulande beliebten Rechtsform der private company limited by share (limited) mit der public company limited by shares (plc) sowie die im Juli 2005 eingeführte community interest company (cic).

Das umfangreiche Gesetzeswerk umfasst 1300 Paragraphen und hat 16 Anhänge. Hinzu kommen die Explanatory Notes (Erläuterungen). Es gilt für das gesamte Vereinigte Königreich, Nordirland hat jedoch die Möglichkeit es durch spätere eigene Gesetzgebung zu ändern.

Bereits im Januar 2007 sind die ersten Regelungen in Kraft getreten. Dabei handelte es sich vor allem um die Umstellung des Registers von Papierform auf die elektronische Form. Weiterhin wird seit Januar gestattet, dass die Gesellschaft mit ihren Mitgliedern über eine Website kommunizieren kann. Es soll dadurch, insbesondere bei großen Gesellschaften, eine Kostenersparnis erreicht werden. Es ist nunmehr auch die Haftung der Directors, welche sich bisher aus dem Richterrecht ergeben ist, nunmehr gesetzlich normiert.

Ab April kann die private Limited auf die Bestellung eines Company Secretary verzichten. Alte Limiteds können ihren Secretary abschaffen. es muss jedoch das Companies House informiert werden und die Satzung geändert werden.

Die vormals dem Secretary übertragenen Pflichten fallen jedoch keineswegs ersatzlos weg. Diese müssen fortan von den Directors (oder von diesen bestellten vertretungsbefugten Personen) wahrgenommen werden.

Die Fristen und Formen der Jahresabschlüsse haben sich geändert. Die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses beträgt für die Private Companies 9 Monate (für die Public Companies 6 Monate).

Dies sind nur einige der bereits in Kraft getretenen Änderungen. Eine vollständige Aufzählung würde hier den Rahmen sprengen. Da der Companies Act 2006 in weiteren Schritten noch weitere Geltung entfalten wird, ist auch in Zukunft im englischen Gesellschaftsrecht Bewegung enthalten. Ob sich die Entscheidung für eine ausländische Rechtsform lohnt, muss daher unter Umständen vom ein oder anderen Firmeninhaber neu geprüft werden.

Auch kann es für den Director einer Limited ratsam sein, zu überprüfen, ob im Hinblick auf die veränderte Rechtslage in Bezug auf die Haftung der Gesellschaft gegenüber eine entsprechende Versicherung abgeschlossen oder aber der existierende Versicherungsschutz angepasst werden muss.

Im Hinblick auf den großen Umfang des Regelwerks bleibt abzuwarten, ob das erklärte Ziel, die Gründung und Führung von Gesellschaften zu vereinfachen, auch erreicht werden kann.

Stand 07/2008

Rechtsanwalt Nils Reimer

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