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IT-RECHT: Alles was auf dem Angebotsbild ist, muss auch mitverkauft sein

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.08.2015 (I-4 U 66/15) hatte das Gericht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu entscheiden, ob eine Abmahnung berechtigt erfolgte oder nicht.
Der Verfügungskläger hatte ein Amazon-Angebot der Verfügungsbeklagten abgemahnt, in welchem Sonnenschirme angeboten wurden. Auf den Angebotsbildern waren die Sonnenschirme mit Betonplatten zur Beschwerung der Füße zu sehen. In der späteren Artikelbeschreibung wurde darauf hingewiesen, dass die Betonplatten nicht zum Kaufgegenstand gehören.

Das Gericht bejahte hier eine irreführende Werbung und führte in den Urteilsgründen hierzu aus:

„Wie eine Werbung zu verstehen ist, hängt maßgeblich von der Auffassung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise ab. Adressat der streitgegenständlichen Werbung ist das allgemeine Publikum, dessen Verkehrsauffassung die Mitglieder des erkennenden Senats aufgrund eigener Sachkunde beurteilen können. Abzustellen ist hierbei auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.“

Nach Ansicht des Gerichts konnte der durchschnittliche Verbraucher demnach davon ausgehen, dass die mit abgebildeten Betonplatten mit zum Kaufgegenstand gehören.

Für Verkäufer bedeutet dies, dass am besten auf Produktbildern wirklich nur das verkaufte Produkt und kein weiteres Zubehör oder ähnliches abgebildet ist.

Nach Ansicht des Gerichts kann nur durch einen deutlichen Hinweis im Bild selbst hinreichend deutlich gemacht werden, dass bestimmte abgebildete Elemente nicht zum Kaufgegenstand gehören. Das Gericht führt insoweit aus:

„Die den Lieferumfang unzutreffend wiedergebende Produktabbildung ist durch ihre Platzierung an prominenter Stelle des Angebotes, nämlich am Beginn der Angebotsseite und unmittelbar neben der fett und in großer Schrift gedruckten Angebotsüberschrift, blickfangmäßig herausgestellt. In Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat.“

Für Fragen und Beratungen zu diesem Thema steht Ihnen unsere Kanzlei selbstverständlich auch hier mit Rat und Tat zur Seite

Stand 9/2015

Rechtsanwalt Nils Reimer

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