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IT-RECHT: Angabe der Umsatzsteuer und der Versandkosten am (durch Scrollen zu erreichenden) Ende einer Internetseite nicht ausreichend

Das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 3 U 225/07) hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob die Angabe der Umsatzsteuer und der Versandkosten am unteren Ende einer Internetseite den Anforderungen der Preisangabenverordnung genügen.

Der Beklagte hatte auf seinem Onlineshop am Fuße der Internetseite den Hinweis:

Preisangaben inkl. gesetzl. MwSt. und zzgl. [Versandkosten]

Ein Verweis mittels Link oder mittels einer *-Fußnote zu dem vorgenannten Hinweis erfolgte nicht.

Die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.

Nach § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV sind Preise dergestalt dem Angebot oder der Werbung zuzuordnen, dass diese leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sind.

Die eindeutige Zuordnung kann jedoch nicht nur durch einen unmittelbaren räumlichen Bezug der nach der Preisangabenverordnung zu machenden Hinweise zu den Abbildungen und Beschreibungen der einzelnen erreicht werden. Maßgeblich ist hier die allgemeine Verkehrsauffassung. Es kann auf den Kenntnisstand eines durchschnittlichen Internetnutzers abgestellt werden. Diesem ist durchaus bekannt, dass im Internet Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können und diese durch elektronische Verweise - sog. Links - verbunden sein können. Auch ist dem durchschnittlichen Verbraucher durchaus bekannt, dass im Versandhandel üblicherweise Versand- und Lieferkosten anfallen können.

Sofern die zusätzlichen Preisbestandteile (z.B. Umsatzsteuer und Versandkosten) somit nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den einzelnen Waren bekannt gegeben werden, ist es durchaus ausreichend, wenn diese alsbald und leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite erscheinen. Voraussetzung ist dann jedoch, dass sie vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden müssen.

Im vorliegenden Streitfall waren diese Anforderungen nicht erfüllt. Der Hinweis auf die Versandkosten befand sich ganz am Ende der Internetseite. Ein Verweis, wie dieser oftmals z.B. durch ein Sternchen kenntlich gemacht wird, enthielt die Seite nicht. Auch wurde der Besteller nicht zur Angabe der Versandkosten verlinkt. Nach Ansicht des Gerichts hängt es somit letztlich vom Zufall ab, ob ein Kaufinteressent die Fußzeile am Ende der Bildschirmdarstellung erblickt oder nicht. Somit erachtete das Gericht die Art des Hinweises nicht mit § 1 Abs. 2 PAngV vereinbart. Es liegt somit ein wettbewerbswidriges Verhalten des Anbieters vor.

Als Online-Shopbetreiber sollten Sie sich Ihre eigene Gestaltung der Hinweise auf derartige Preisbestandteile ansehen. Unsere Erfahrung zeigt, dass einzelne Anforderungen der Preisangabenverordnung von vielen Händlern nicht oder nur unzureichend beachtet werden. Neben den hier problematischen Angaben sämtlicher Preisbestandteile treten auch oft Probleme im Zusammenhang mit der Grundpreisangabe nach § 2 PAngV auf.

Sie sollten sich hier Ihr eigenes Shopangebot genauestens ansehen. Wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Käufer einen Bestellvorgang vornimmt, ohne zuvor auf die erforderlichen Angaben hingewiesen worden zu sein, so ist dies ein deutliches Indiz, dass Ihr Webshop rechtlich überprüft werden sollte.

Stand 10/2009

Rechtsanwalt Nils Reimer

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