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HANDELSRECHT: LG Berlin II: Auch der Betriebskostenzuschuss bzw. die Betriebskostenerstattung ist ausgleichspflichtig

Jüngst konnten wir vor dem Landgericht Berlin II für einen Mandanten erfolgreich den Handelsvertreterausgleichsanspruch sowohl im Kraftstoffgeschäft als auch im Waschgeschäft erstreiten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Mineralölgesellschaft, welche vorgerichtlich nicht zu einer angemessenen Einigung hinsichtlich der Höhe des Handelsvertreterausgleichsanspruchs bereit war, kann nun im wesentlichen die von uns vertretene Auffassung im ergangene Urteil nachlesen:

Demnach hat das Gericht bestätigt, dass sowohl der Betriebskostenzuschuss im Kraftstoffgeschäft als auch die Betriebskostenrückerstattung im Waschgeschäft ausgleichsrelevant sind. Ebenso wie die übrigen Provisionen haben diese Positionen daher bei der Bemessung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs Berücksichtigung zu finden.

Auch hat das Gericht bestätigt, dass im Rahmen des zu ermittelnden Stammkundenumsatzanteils ein Zuschlag hinsichtlich des wechselnden Bezahlverhaltens vorzunehmen ist. Auch hier ist das Gericht vollumfänglich der von uns vorgenommen Berechnung gefolgt.

Auch im Bereich der Abzinsung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs hat das Gericht zutreffenderweise den geänderten Konditionen am Finanzmarkt Rechnung getragen und die Abzinsung nach der Berechnungsmethode nach Gillardon auf Basis eines einprozentigen Wiederanlagezinses vorgenommen.

Es zeigt sich abermals, dass auch und gerade beim Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB jede einzelne Berechnungsposition genau gewürdigt werden muss und hier im Interesse des Handelsvertreters nicht einfach wie bisher immer berechnet werden sollte.

Nur so können aktuelle Umstände, welche auf das Ergebnis des Handelsvertreterausgleichs Einfluss haben, richtig gewertet werden.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, so stehen wir hier jederzeit gerne zur Verfügung. Profitieren auch Sie von unser langjährigen außergerichtlichen aber auch gerichtlichen Erfahrung. Lassen Sie sich frühzeitig und umfassend beraten, damit hier ein optimales Ergebnis erzielt werden kann.

Stand 3/2024

Rechtsanwalt Nils Reimer

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