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VERKEHRSRECHT: Blitzer-Warn-Apps ebenso verboten wie Blitzerwarngeräte

An dieser Stelle hinweisen möchten wir auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle OLG Celle, Urteil v. 03.11.2015, 2 Ss (OWi) 313/15. Das Gericht hatte als Rechtsbeschwerdeinstanz im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu entscheiden, ob das durch das Amtsgericht Winsen/Luhe verhängte Bußgeld für eine auf einem Smartphone geladene und betriebsbereite Blitzer-App rechtmäßig ist.

Der Sachverhalt, soweit er für diesen Verstoß von Relevanz ist: Ein PKW-Fahrer hatte ein in der Halterung am Armaturenbrett befindliches Smartphone mit einer Blitzer-App während der Fahrt bei sich geführt. Das zuständige Amtsgericht sah darin das betriebsbereite Mitsichführen eines für die Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten technischen Geräts und verhängte (hierfür sowie für weitere Verkehrsverstöße) ein Bußgeld von 75,00 €. Gestützt wurde die Entscheidung auf § 23 Abs. 1b StVO

§ 23 Abs. 1b StVO lautet: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Das Oberlandesgericht Celle hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Zwar sei ein Smartphone nicht primär ein Gerät, welches dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Durch die Installation einer entsprechenden App und dem betriebsbereiten Mitsichführen während der Fahrt gebe jedoch der Betroffene dem Mobilfunkgerät eine neue Zweckbestimmung.

„Soweit ersichtlich ist die streitgegenständliche Frage, ob es sich bei einem vom Fahrzeugführer mitgeführten Smartphone um ein technisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO handeln kann, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, bislang obergerichtlich noch nicht entschieden worden. Das von dem Betroffenen während seiner Fahrt am Armaturenbrett seines Fahrzeugs befestigte und eingeschaltete Smartphone, auf dem zu diesem Zeitpunkt die zuvor installierte sog. Blitzer-App des Herstellers C. betriebsbereit angezeigt wurde, stellt ein technisches Gerät dar, das während dieser konkreten Fahrt dazu bestimmt gewesen ist, Geschwindigkeitsmessungen und damit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.
(1) Der Umstand, dass ein Smartphone bauseits zur mobilen Telekommunikation und gerade nicht primär dazu bestimmt ist, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
(…)
„Zwar kann ein Mobiltelefon in Gestalt eines Smartphones für viele verschiedene Zwecke genutzt werden. Wenn der Benutzer aber auf seinem Smartphone eine entsprechende Blitzer-App installiert oder installieren lässt und diese Blitzer-App während der Fahrt aufruft, um vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessanlagen gewarnt zu werden, gibt er seinem Smartphone durch dieses Verhalten aktiv und zielgerichtet die neue Zweckbestimmung, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Zwar verfügt das Smartphone immer noch über weitere Funktionen, dies ändert aber nichts an der aus Benutzersicht konkret bestimmten Zweckrichtung. Die insoweit vorliegende Fallkonstellation ist daher vergleichbar mit der Benutzung mobiler Navigationsgeräte, die über eine sog. Ankündigungsfunktion verfügen. Bei dieser Funktion werden dem Kraftfahrer die einprogrammierten Geschwindigkeitskontrollstellen jeweils rechtzeitig mitgeteilt. Auch diese Navigationsgeräte haben primär den Zweck, dem Nutzer den Weg zu seinem Ziel zu weisen. Dass bei Navigationssystemen mit Ankündigungsfunktion die Ankündigung nur eine unter vielen anderen Funktionen ist, ändert ebenfalls nichts daran, dass diese Geräte dem Verbot des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO unterfallen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 23, Rn. 35; Lütkes-Bachmeier, Straßenverkehrsrecht, Bd. 2, Stand Sept. 2014, § 23, Rn. 30a; Kärger in DAR-Extra 2011, 711; Hufnagel in NJW 2008, 621 (622)).

Nach dieser Entscheidung ist für das erkennende Gericht eindeutig geklärt, dass Mobiltelefone mit entsprechenden Apps zur Warnung vor Blitzgeräten ebenso wie Navigationssysteme mit dieser Funktion unter die obige Verbotsnorm fallen. Das Gericht hat sich insoweit auch mit der abweichenden Beurteilung von Blitzerwarnmeldungen im Radio auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass diese nicht der bußgeldbewehrten Verbotsnorm unterfallen also:

„Soweit in Rundfunksendungen vor Geschwindigkeitsmessungen gewarnt wird, ist das Radio lediglich geeignet, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, aber gerade nicht von dem Fahrzeugführer dazu bestimmt. Ein Radio ist weder primär zur flächendeckenden Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen bestimmt, noch kann es nachträglich hierfür besonders ausgestattet und entsprechend gewidmet werden. Darüber hinaus werden Blitzerwarnungen im Radio gerade nicht ortsbezogen für den konkreten Standort eines konkreten Hörers/Fahrers ausgesprochen. Der Radiohörer hat keinen Einfluss auf die Rundfunksendung und kann damit den Zweck des Radios zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht bestimmen. Deshalb fällt das Radio als technisches Gerät nicht unter die bußgeldrechtliche Verbotsnorm des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO.“

Sie sollten daher bereits genau überlegen, ob Sie derartige Apps überhaupt auf Ihrem Telefon installieren. In Jedem Fall sollten Sie derartige Apps nicht während der Fahrt geöffnet haben.

Wir wünschen Ihnen eine allzeit gute Fahrt.

Stand 04/2019

Rechtsanwalt Nils Reimer

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