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IT-RECHT: Dashcam zu Beweiszwecken verstößt gegen Datenschutz

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im ersten Prozess am 12.08.2014 entschieden, dass die Verwendung sogenannter Dashboard-Kameras (Dashcams oder auch On-Board-Kameras) unter bestimmten Umständen unzulässig ist (Az. AN 4 K 13.01634).

Bei diesen Kameras handelt es sich um am Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe von Autos angebrachte Kameras, welche dauerhaft das Verkehrsgeschehen vor dem entsprechenden Wagen aufzeichnen.

Nach Ansicht der Verwaltungsrichter aus Ansbach liegt ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor, wenn mit der Dashcam Aufnahmen in der Absicht gefertigt werden, um diese später ins Internet zu stellen oder Dritten, z.B. der Polizei, zu übermitteln.

Das Gericht wertet das Interesse der heimlich gefilmten Verkehrseilnehmer höher als das Interesse des Klägers, zum Nachweis von Verkehrsverstößen Aufnahmen zu fertigen. Das Persönlichkeitsrecht der anlasslos Gefilmten ist demnach höher zu werten als das Interesse des Klägers zur Erlangung eines Beweismittels etwa im Falle eines Unfalls. Der Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung führt dazu, dass die Abwägung zugunsten der anlasslos Gefilmten vorzunehmen ist.

Eine eindeutige gesetzliche Regelung fehlt jedoch; das Gericht hält hier den Gesetzgeber für gefordert.

Das Gericht hat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen.

Ob die Ausführungen des Gerichts überzeugen, ist zumindest fragwürdig. Die meisten Kameras filmen mit sog. Loop-Funktion. Dies bedeutet, dass permanent gefilmt wird und die jeweils ältesten Aufnahmen durch neue überschrieben werden. Somit liegen jeweils meist nur wenige Minuten Aufzeichnungsmaterial vor. Die im Regelfall nur kurzzeitige Speicherung und regelmäßige Überspeicherung vor jeglicher Wahrnehmung der Aufnahme durch den Filmenden ist im Rahmen der Abwägung mit zu berücksichtigen. Ob in einem solchen Fall tastsächlich die Abwägung zwingend so vorzunehmen ist, wie dies die mittelfränkischen Verwaltungsrichter getan haben, ist zumindest nicht eindeutig.

Anders dürfte im Übrigen die gesamte Lage sein, wenn die Aufnahmen von einer Privatperson nur zu privaten Zwecken gemacht werden. Wer also nur ohne das Interesse der Beweissicherung filmt, der handelt im rein privaten Bereich, auch wenn hierdurch technisch nicht anders gefilmt wird, als zum Zwecke der Beweissicherung. Nach § 1 Bundesdatenschutzgesetz gilt dieses Gesetz für Privatpersonen nämlich nicht, wenn diese Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeiten, nutzen oder erheben.

Für rein private Aufnahmen dürfte daher eine andere Wertung vorzunehmen sein.

Offen bleibt zudem, ob derartige Aufzeichnungen unabhängig von der Frage, ob diese rechtmäßig oder rechtswidrig erstellt wurden, in einem Verfahren verwertet werden können. Die mögliche Rechtswidrigkeit der Erstellung führt nicht automatisch zu einem absoluten Verwertungsverbot.

Es bleibt daher weiterhin abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung im Hinblick auf derartige Aufnahmen weiter entwickeln wird.

Stand 08/2014

Rechtsanwalt Nils Reimer

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