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HANDELSRECHT: Dienstleistungspauschale ausgleichspflichtig

Wir konnten für einen Mandanten nun vor dem Oberlandesgericht Hamm ein Urteil erstreiten, wonach die Dienstleistungspauschale im Rahmen der Handelsvertreterausgleichsberechnung zu berücksichtigen ist (Urteil des OLG Hamm vom 29.07.2013 – Az. 18 U 169/12).

Symbolbild Dienstleistungspauschale ausgleichspflichtig I

Das beklagte Mineralölunternehmen zahlte einen jährlichen Festbetrag in Höhe von 18.000,00 €. Im Rahmen der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs nach § 89b HGB hat der Mineralölkonzern diesen Betrag nicht bei der Berechnung des dem Handelsvertreter zustehenden Ausgleichsbetrages berücksichtigt.

Das Gericht der ersten Instanz, das Landgericht Bochum, war noch der Auffassung, dass die Dienstleistungspauschale nicht zu berücksichtigen sei. Im Rahmen der Urteilsgründe führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei der Zahlung nicht um eine Provision, sondern eine sonstige Vergütung für die vom Tankstellenpächter zu erbringenden Kontroll- und Überwachungsleistungen handelt. Zudem sei mit Zahlung der Dienstleistungsvergütung auch die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht mit abgegolten (Urteil des LG Bochum vom 19.09.2012 – Az. I-13 O 265/11).

Das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsinstanz hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. In den Urteilsgründen führte es hierzu aus:

„Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Beklagte die „Dienstleistungspauschale“ in Höhe von 18.000,00 € unberücksichtigt lassen durfte. Dem Kläger ist darin zu folgen, dass eine Berücksichtigung stattfinden muss.“

Das Gericht hat dabei offen gelassen, ob bereits aufgrund AGB-rechtlicher Vorschriften die Ausgliederung eines Teils der Provisionsansprüche unwirksam ist.

Jedenfalls sind auch Festvergütungen im Rahmen der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen, soweit sie als Entgelt für Geschäfte mit dem vom Handelsvertreter geworbenen Kunden anzusehen sind.

„Das ist bei der „Dienstleistungspauschale“, soweit sie auf die vom Kläger in Bezug auf die Agenturwaren geworbenen Stammkunden entfällt, anzunehmen. Denn die Pauschale wird im Wesentlichen für die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten gezahlt, die durch die Eröffnung des Tankstellenbetriebs, also den Umgang mit feuer- und umweltgefährdenden Stoffen, entstehen. Sie ist insofern untrennbar mit dem „Agenturgeschäft“ verbunden.“

Weiterhin hat das Gericht auch festgestellt, dass die vom Mineralölkonzern massenweise verwandte Überleitungsvereinbarung aufgrund Verstoßes gegen § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB unwirksam ist. Ob dabei im Einzelfall die Vereinbarung für den Tankstellenbetreiber positiv ist oder nicht, ist dabei ohne Belang. § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB schützt den Tankstellenbetreiber vor Vereinbarungen, welche vor Beendigung des Vertragsverhältnisses geschlossen werden und welche den Handelsvertreterausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Derartige Vereinbarungen sind unwirksam.

Das Urteil stellt eine erfreuliche Richtungsänderung im Rahmen der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem HGB-Ausgleich dar.

Dies vor allem deshalb, weil nahezu alle Mineralölkonzerne durch derartige Zahlungen versuchen, den HGB-Ausgleich von vornherein zu minimieren. Auch wenn die Bezeichnungen zum Teil unterschiedlich sind; bei einigen Unternehmen heißt die Zahlung Betriebskostenzuschuss oder Öffnungszeitenpauschale. Insgesamt geht es aber nach unserem Dafürhalten primär darum, den Ausgleichsanspruch zu minimieren.

Stand 07/2013

Rechtsanwalt Nils Reimer

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