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EDV-RECHT: Double-Opt-In-Verfahren weiterhin rechtmäßig

Das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren, welches genutzt wird, um das Interesse am Erhalt von Newslettern oder ähnlichen periodischen elektronischen Nachrichten zu verifizieren, wurde unlängst vom Amtsgericht München als rechtmäßig qualifiziert.

Bei dem doppelten Opt-In-Verfahren gibt der Interessent eines Newsletters zunächst seine E-Mail Adresse an. Dies geschieht meist in einem Formular auf der Internetseite des Newsletterversenders. Anders als beim einfachen Opt-In-Verfahren wird der Interessent nun jedoch noch nicht automatisch in die Datenbank der Newsletterempfänger eingetragen. Vielmehr erhält dieser an die angegebene E-Mailadresse eine E-Mail, in der er aufgefordert wird, sein Zusendungsverlangen zu bestätigen. Meist wird diese Bestätigung durch das Anklicken eines entsprechenden Bestätigungslinks vorgenommen. Erst dann wird der Internetnutzer in die Verteilerliste aufgenommen. Wird der Link zur Bestätigung nicht angeklickt, so erfolgt keine Zusendung des Newsletters. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Eingabe der E-Mailadresse beim ersten Anmelden auf der Internetseite nicht vom Berechtigten oder nicht mit dessen Einwilligung durch einen Dritten vorgenommen wurde.

Bisher wurde das doppelte Opt-In-Verfahren notwendig, aber auch als ausreichend betrachtet, um wirksam das Einverständnis des Empfängers einzuholen. Anders als das einfache Opt-In-Verfahren, bei welchem die einmalige Eingabe der E-Mailadresse durch jeden beliebigen Dritten vorgenommen worden sein kann oder dem sog. confirmed Opt-In-Verfahren, bei welchem dem Empfänger die Eintragung lediglich nochmals per E-Mail bestätigt wird, galt das doppelte Opt-In-Verfahren als ausreichend.

Seit der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne das Einverständnis des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist ein derartiges Verhalten wettbewerbswidrig.

Wie das Amtsgericht München jedoch nunmehr in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 161 C 29330/06) festgestellt hat, ist das doppelte Opt-In-Verfahren nach wie vor taugliche und ausreichende Vorgehensweise, um das Einverständnis des Empfängers einzuholen. Die Auffassung des Verfügungsklägers, der der Meinung war, dass bereits die E-Mail, mit der der Empfänger zur Bestätigung seiner Anmeldung aufgefordert wird, eine unzumutbare Belästigung darstellt, teilte das Gericht nicht. Das Gericht führt insoweit aus, dass allein die Aufforderung zur Bestätigung noch keinen Unterlassungsanspruch auslöst. Ansonsten wäre auch das doppelte Opt-In-Verfahren kein taugliches Sicherungsinstrument. Die Bestellung von Newslettern nur auf elektronischen Weg wäre ansonsten zu Nichte gemacht.

Das Urteil ist im Hinblick auf die technisch durchführbare Bestellung von Newslettern allein unter Zuhilfenahme der elektronischen Post zu begrüßen. Anderenfalls müsste zur rechtssicheren Authentifizierung die eigenhändige Unterschrift oder eine elektronische Signatur gefordert werden. Erstere erfordert jedoch den herkömmlichen Postweg. Die Signatur steht bisher nur einer Minderheit von Internetnutzern zur Verfügung.

Auch wenn bei einem Urteil des Amtsgericht noch keineswegs von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gesprochen werden kann, geht dieses Urteil in die richtige Richtung und trägt den technischen Bedürfnissen der neuen Medien hinreichend Rechnung.

Rechtsanwalt Nils Reimer

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