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WETTBEWERBSRECHT: Drittunterwerfung beseitigt nicht Wiederholungsgefahr

Das Landgericht Frankfurt hatte jüngst zu entscheiden, ob die Unterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes entfallen lässt. Das Gericht verneint dies in seinem Urteil vom 09.04.2008 - 3/8 O 190/07.

Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab. Daraufhin gab dieser jedoch nicht gegenüber der Antragstellerin, sondern gegenüber der Wettbewerbszentrale eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Das Gericht führt insoweit aus:

"Der Wegfall der vermuteten Wiederholungsgefahr erfordert, dass der Verletzer gegenüber dem Verletzten uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung erklärt, weitere Verletzungshandlungen zu unterlassen, vorausgesetzt, dass an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens kein Zweifel besteht (Bornkamm, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 12 UWG R. 1.101)."

Zwar könne auch eine Unterwerfung gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlautereren Wettbewerbs erfolgen und so die Wiederholungsgefahr entfallen. Dies gilt dann, wenn der Adressat der Unterwerfungserklärung ein Gläubiger oder Dritter ist, bei dem Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die vertraglichen Sanktionen geltend macht.

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Im Urteil heißt es hierzu weiter:

"Allerdings ist ein sachlich vertretbarer Grund, die Unterwerfungserklärung statt dem abmahnenden Gläubiger einem Verband gegenüber unaufgefordert abzugeben, erforderlich, wenn der Schuldner nur von einem Gläubiger abgemahnt wurde, um die Wiederholungsgefahr auch gegenüber dem abmahnenden Gläubiger entfallen zu lassen.

Denn der vom Antragsgegner eingeschlagene Weg, sich nicht gegenüber dem abmahnenden Gläubiger, sondern einem Verband gegenüber zu unterwerfen, ist mit einer Intensitätsabschwächung bei der Überwachung der Einhaltung der Unterlassungserklärung verbunden. Zwar ist angesichts der anerkannten Seriösität der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nicht an deren Willen zu zweifeln, einmal erkannte Verstöße konsequent zu verfolgen. Aber das Interesse eines Wettbewerbers an der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist im Vergleich zum Interesse der Zentrale, Wettbewerbsverstöße von gewerblichen Verkäufern auf der Handelsplattform eBay zu verfolgen, höher einzustufen.

Zwar wäre es auch denkbar, dass die Zentrale durch Dritte, insbesondere der Antragstellerin, über etwaige Verstöße gegen ihr gegenüber abgegebene Unterlassungserklärungen informiert wird, um dann ihrerseits vorgehen zu können. Dieser Benachrichtigungsumweg bringt aber gerade die Intensitätsabschwächung gegenüber einer Verfolgung in eigener Regie durch die Antragstellerin zum Ausdruck."

Zudem fehlte es nach Ansicht des erkennenden Gericht an einer Annahme der Unterwerfungserklärung durch den Wettbewerbsverband. Seitens der Wettbewerbszentrale erfolgt lediglich eine Eingangsbestätigung. Eine solche sei nach Auffassung des Gerichts nicht mit einer Annahmeerklärung gleichzusetzen. Auch beinhaltet die Bestätigung des Eingangs nicht stillschweigend eine Annahmeerklärung. Letztere ist ein Willensakt, welcher nach außen erkennbar hervortreten muss. Lediglich die Bestätigung, dass die Erklärung eingegangen ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht, da es ihr an der erforderlichen Willensbetätigung mangelt; es wird nur der tatsächliche Akt des Eingangs bestätigt.

Aufgrund der fehlenden Annahme der Unterwerfungserklärung liegt daher eine erhebliche Intensitätsabschwächung vor, da es an der rechtlichen Möglichkeit einer Ahndung von Verstößen gegen die Unterwerfungserklärung durch die Zentrale fehlt, jedenfalls soweit es um die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe geht.

Nur wenn ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt, weshalb die Unterwerfungserklärung nicht dem Abmahnenden sondern einem Dritten gegenüber abgegeben wird, kann dies die Wiederholungsgefahr beseitigen.

Ein Ausufern des vorgenannten Vorgehens würde zudem dazu führen, dass die Wettbewerbszentralen mit Unterwerfungserklärungen überschüttet würden und daher bereits aus Zeit- und Personalgründen nicht mehr in der Lage wären, das Vertragsstrafeversprechen ordnungsgemäß zu überwachen.

Im Ergebnis kommt daher mangels sachlichen Grundes der Unterwerfungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale keine Drittwirkung zu, so dass somit auch nicht die Wiederholungsgefahr gegenüber der Antragstellerin entfallen ist.

Stand 07/2008

Rechtsanwalt Nils Reimer

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