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FAMILIENRECHT: Neue Düsseldorfer Tabelle 2013

Zum 01.01.2013 erfolgte wieder eine Änderung der sog. Düsseldorfer Tabelle, welche für die Berechnung von Unterhaltszahlungen maßgeblich ist.

Trotz allgemein gestiegener Lebenskosten sind die Unterhaltsbeträge für Kinder gleich geblieben. Es erfolgte jedoch eine Erhöhung des Selbstbehalts für Unterhaltsverpflichtete.

So erhöht sich der Selbstbehalt für einen erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten, welcher Unterhalt für minderjährige Kinder und Schulkinder bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben, leistet, von bisher 950,00 € monatlich auf 1.000,00 € monatlich.
Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt der Selbstbehalt nun 800,00 € statt bisher 770,00 € im Monat.
Bei anderen volljährigen Kindern erhöht sich der Selbstbehalt von 1.150,00 € auf 1.200,00 €.

Auch beim Elternunterhalt hat sich der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht. Statt bisher 1.500,00 € für den Unterhaltspflichtigen beträgt der Selbstbehalt ab dem 01.01.2013 nun 1.600,00 €. Für den Ehegatten erhöht sich der Selbstbehalt von bisher 1.200,00 € auf 1.280,00 €, so dass der Mindestfamilienselbstbehalt seit dem 01.01.2013 nun 2.880,00 € (bis zum 31.12.2012: 2.700,00 €) beträgt.

Das bedeutet, dass Ihnen als Unterhaltsverpflichtetem ab dem 01.01.2013 mehr von Ihrem Geld verbleibt. Durch die Erhöhung des Selbstbehalts sollte erreicht werden, dass die Unterhaltsverpflichteten nicht zu Sozialleistungsempfängern werden.

Im Gegenzug kann dies aber für die Unterhaltsberechtigten bedeuten, dass sie künftig weniger Unterhalt erhalten. Dies kann wieder zur Folge haben, dass nun die Unterhaltsberechtigten zu Sozialleistungsempfängern werden.
Relevant ist dies vor allem beim Vorliegen von sog. Mangelfällen, d. h. das beim Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts zur Verfügung stehende Einkommen reicht nicht für alle Unterhaltsberechtigten aus.

Obwohl ein Unterhaltsverpflichteter grundsätzlich verpflichtet ist, den sog. Mindestkinderunterhalt mit 100% zu bezahlen, kann in einem Mangelfall nur das tatsächlich zur Verfügung stehende Geld auf die Unterhaltsberechtigten aufgeteilt werden. Die Leidtragenden sind dann oft die Kinder, da sie weniger als 100% erhalten.
100% des Mindestkinderunterhalts derzeit betragen für

In diesen Beträgen ist das hälftige Kindergeld mit 92,00 € bereits berücksichtigt.

Wenn aber z.B. ein Unterhaltspflichtiger seiner sog. erhöhten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern nicht nachkommt, so kann dennoch ein Anspruch auf 100% des Mindestunterhalts bestehen. Die regionalen Anforderungen der Gerichte sind hier teilweise unterschiedlich.

Lassen Sie sich hier daher rechtzeitig beraten. Egal ob Sie selbst Unterhalt bezahlen und überprüfen lassen wollen, ob Sie zuviel bezahlen oder aber selbst Unterhalt erhalten und prüfen lassen wollen, ob Ihnen bzw. Ihren Kindern mehr Unterhalt zusteht.

Stand 01/2013

Rechtsanwältin Angela Reimer

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