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HANDELSRECHT: Landgericht Hamburg: Kassenmiete und Entgelt für Cash-Management-Units können zurückgefordert werden

Wir konnten erneut für eine Mandantin vor dem Landgericht Hamburg ein Urteil erstreiten, wonach die von der Mineralölgesellschaft zu Unrecht in Rechnung gestellte Kassenmiete sowie die Zahlungen für das integrierte Cash-Management-System (auch Cash-Management-Units bzw. iCash genannt) an die Tankstellenbetreiberin zurück zu zahlen ist (Urteil vom 21.01.2016).

Das Gericht erachtete beide Zahlungen, also die für die Miete des Kassensystems als auch die Zahlungen der Tankstellenbetreiberin für das Cash-Management-System als mit § 86a HGB unvereinbar an. Beide Komponenten stellten nach Auffassung des Gerichts erforderliche Unterlagen im Sinne der Vorschrift dar. Diese müssen vom Prinzipal dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Weder die beklagtenseits vorgebrachten Argumente, dass Unterlagen nur in Papierform bestehen können, die Zahlung hinsichtlich des iCash-Systems nicht an sie, sondern an eine Leasinggesellschaft geflossen seien, sowie die Differenzierung zwischen Hard- und Software konnten das Gericht überzeugen. Unter Verweis auf die zu einer Business-Software ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs führte das Gericht wie folgt aus:

„Nach diesem Maßstab sind die vorgenannten Vertragskomponenten in Gestalt des Stationscomputersystems und des iCash als erforderliche Unterlagen zu betrachten, für die Kosten nicht erhoben werden dürfen.

Als Unterlage sind die Komponenten schon deshalb zu betrachten, weil die in Rede stehende Verbindung aus Hard- und Software im Rahmen der modernen Daten- und Vertragsabwicklungsverarbeitung die Aufgabe erfüllt, die bei Einführung der Vorschrift Papier-Unterlagen zukam.

Die Komponenten waren auch erforderlich für die Handelsvertretertätigkeit der Klägerin.

Der BGH (…) hat für eine aus der Unternehmer-Sphäre stammende Business-Software eine entsprechende Bewertung vorgenommen und zugleich ausgeführt, dass eine einheitliche Betrachtung auch insoweit geboten sei, als einzelne Komponenten grundsätzlich der selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zuzurechnen seien. Dabei hat der BGH darauf abgestellt, dass der Vertragsgegenstand die Nutzung des auf die Bedürfnisse des Handelsvertreters abgestimmten Softwarepakets zu einem einheitlichen Preis umfasste, dass nach der Verkehrsauffassung als ein einheitliches Produkt zu gelten habe. Diese Erwägung hat entsprechend für die hier gewählte Kombination aus Hard- und Software zu gelten.“

Lediglich hinsichtlich des MDE-Gerätes hat das Gericht die Rückzahlung der hierfür monatlich gezahlten 11,90 € brutto abgelehnt, da dies allein dem Eigengeschäft zuzuordnen sei.

Nach dem (derzeit noch nicht rechtskräftigen) Urteil aus Hamburg muss daher der Mineralölkonzern der Pächterin die für die letzten 3 Jahre gezahlten Entgelte für die Kasse sowie für das iCash-System zurückzahlen.

Symbolbild Gericht Hamburg

Im Ergebnis handelt es sich nach unserer Auffassung in Bezug auf das Thema Kassenmiete und Entgeltzahlung für das iCash-System um ein erfreuliches Urteil. Es fügt sich damit in die bereits hierzu ergangenen stattgebenden Urteile verschiedener anderer Gerichte sowie des Landgerichts Hamburg selber ein.

Wir sehen damit erneut die Position der Tankstellenbetreiber gestärkt. Diese sollten sich, soweit sie das Thema Kassenmiete ebenfalls betrifft, möglichst zeitnah kompetent beraten lassen. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass die Verjährung eine Grenze hinsichtlich der für die Vergangenheit zurückzufordern Beträge bildet. Soweit die Ansprüche verjährt sind, können diese, auch wenn hinsichtlich der vorangegangenen Jahre die Zahlungen ebenfalls unberechtigt erfolgten, nicht zurückgefordert werden.

Wer also in Bezug auf das Thema Kassenmiete unnötig wartet, verschenkt Geld. In der Regel verjähren zum Jahresende jeweils die Zahlungsansprüche, welche aus dem dritten vorhergehendem Jahr stammen.

Mit Ablauf 31.12.2015 sind somit die Ansprüche aus dem Jahr 2012 verjährt, Ende 2016 sind dies die Ansprüche aus dem Jahr 2013. Lassen Sie daher keine unnötige Zeit vergehen, son-dern informieren Sie sich zeitnah.

Zu Details zu Ihrem konkreten Fall beraten und vertreten wir Sie gerne. Rufen Sie uns ein-fach an.

Stand 01/2016

Rechtsanwalt Nils Reimer

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