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ARBEITSRECHT: Das neue Entgelttransparenzgesetz

Bereits zum 06.06.2017 ist das Entgelttransparenzgesetz (kurz: EntgTranspG) in Kraft getreten und seit 06.01.2018 können nun Beschäftigte erstmals Auskunft über die Gehaltsstrukturen in ihrem Unternehmen erhalten.

Hierbei geht es nicht darum, den einzelnen bloß zu stellen, sondern vielmehr darum die Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern herzustellen. Denn leider ist es aktuell immer noch so, dass Frauen im Durchschnitt 21% weniger Gehalt als Männer erhalten, obwohl sie die gleiche oder eine gleichwertige Tätigkeit verrichten. Mit dem EntgTranspG will die Regierung dabei behilflich sein, die Lohnunterschiede zu verringern und den Anspruch auf gleichwertige Bezahlung zu erleichtern.

Das neue EntgTranspG hilft dabei, zu verstehen nach welchen Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung das jeweilige Bruttogehalt festgelegt wurde.

Auskunftsanspruch haben nun Personen, bei denen folgende Bedingungen zutreffen:

Um Auskunft über die Gehaltsverteilung für das eigene Entgelt oder eine Vergleichstätigkeit zu bekommen ist es wichtig, dass Sie nachstehende Punkte beachten:

Einzelne Beschäftigte müssen sich aber keine Sorgen machen, dass nun ihr Gehalt veröffentlicht wird. Es wird jeweils nur ein monatliches Bruttogehalt (im Durchschnitt) von 6 Personen des anderen Geschlechts veröffentlicht, welche die gleiche oder eine gleichwertige Tätigkeit ausüben. Durch das Entgelttransparenzgesetz soll ja nicht eine Person im Einzelnen gewertet werden, sondern lediglich die Möglichkeit geboten werden, zu erfahren, nach welchen Verfahren und Kriterien das Gehalt der fragenden Person festgelegt wurde. Außerdem soll hierdurch vermieden werden, dass Frauen nur aufgrund ihres Geschlechts schlechter bezahlt werden.

Für Ihre Anfrage nach den Kriterien der Lohnfestsetzungen ist es noch wichtig, ob es sich bei den Arbeiten von Ihnen und Ihren Kollegen um gleiche oder gleichwertige Arbeit handelt.

Gleiche Arbeit bedeutet, dass Sie und Ihre Kollegen sich gegenseitig ersetzen können, da Sie die gleiche Tätigkeit ausüben also z. B. Maler und Malerin.

Gleichwertige Arbeiten sind unterschiedliche Tätigkeiten, für die beide Geschlechter aber unbedingt die gleichen Ausbildungen und Grundvoraussetzungen benötigen und welche ähnliche Belastungen und Arbeitsabläufe beinhalten.

Das EntgTranspG regelt außerdem, dass Unternehmen ab 2018 erstmals dazu verpflichtet sind, Prüfverfahren zu beachten und ihre Berichtspflicht wahrzunehmen. Dies bedeutet, dass alle größeren Betriebe (ab 500 Beschäftigten) zukünftig in ihren Lageberichten die stattgefunden Maßnahmen zur Gleichstellung der Löhne zwischen den Geschlechtern darlegen müssen. Auch die weiteren Maßnahmen zur Anpassung der Löhne im Unternehmen sollen nun veröffentlich werden sowie die Festlegung der Vergütungsstrukturen klar geregelt werden.

Generell gibt es keinen Anspruch darauf, dass Beschäftigte für eine gleichwertige oder gleiche Tätigkeit wie die Kollegen des anderen Geschlechts dasselbe Entgelt erhalten. Es ist aber verboten, dass die Lohnabstufungen nur aufgrund des Geschlechts erfolgen. Sollten Sie feststellen, dass Ihr Lohn trotzdem nach den falschen Kriterien festgelegt wurde und zeigt Ihr Arbeitgeber kein Einsehen, dann zögern Sie nicht und treten mit uns in Kontakt. Wir helfen Ihnen bei den Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber.

Stand 01/2018

Rechtsanwältin Angela Reimer

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