Kanzlei-Logo

Mitglied im ANWALTVerein

Sie befinden sich hier: home | Service | News | Nachbarschaftsrecht

News

Nachbarschaftsrecht: "Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt."

Dieses alte Zitat von Schiller hat auch heute noch seine Gültigkeit. Jetzt wo der Sommer vor der Tür steht, zieht es viele Menschen raus ins Freie. Schön, wenn man einen eigenen Garten hat, in dem man sich entspannen und erholen kann. Doch mit so manchem Nachbarn kann die ersehnte Erholung schnell zum zermürbenden Kleinkrieg am Gartenzaun werden.

Der folgende Artikel will Ihnen zu typischen Problemen einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten als Gartennachbar geben, damit ein entspanntes Miteinander möglich wird.

1. Die Nachbarn grillen jedes Wochenende. Dürfen die das?

Diese Frage ist, im wahrsten Sinne des Wortes, ein echter "Dauerbrenner". Beim Grillen kann zum Beispiel unangenehmer Rauch auf die Terrasse des Nachbarn wehen. Aber auch der Geräuschpegel kann bei einer ordentlichen Grillparty schon mal ansteigen. Das Gesetz bezeichnet solche ungewollten Geräusche und Gerüche als Immissionen. Immissionen muss der Nachbar grundsätzlich nur bis zu einer gewissen Grenze dulden. Diese Grenze ist immer dann überschritten, wenn die in Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenzwerte überschritten sind. Es ist also ratsam, sich erst einmal in der eigenen Gemeinde über die örtliche Rechtslage zu erkundigen. Sollten keine Grenzen oder Richtwerte bestehen, so kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Es lässt sich leider keine pauschale Aussage treffen, denn das Grillfest im reinen Wohngebiet ist anders zu beurteilen als ein Grillfest in einem Wohngebiet, das mit Gewerbebetrieben durchsetzt ist.

Gerichte heben in ihren Entscheidungen jedenfalls immer wieder hervor, dass Grillen nur insoweit zulässig ist, als der Nachbar dadurch nicht unangemessen belästigt wird. So wundert es nicht, dass verschiedene Gerichte diese Frage auch unterschiedlich beurteilen.

Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Az.: 10 T 359/96) war zum Beispiel der Auffassung, dass 3 x 2 Stunden im Jahr oder 6 Stunden zulässig, aber auch ausreichend sind. Das Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Az.: 6 C 545/96) ist der Auffassung, dass im Sommer einmal im Monat mit 48-stündiger Voranmeldung gegrillt werden darf. Das Bayerische Oberste Landesgericht erlaubte in einer Wohnungseigentumsanlage fünf Grillfeste im Jahr auf Holzkohlefeuer, zumindest dann, wenn der Grill am Ende des Gartens aufgebaut wird (BayObLG 2 ZBR 6/99).

2. Muss ich meine Pflanzen stutzen, wenn sie zum Nachbarn wachsen?

Nicht immer. Der Nachbar hat nur Anspruch darauf, dass herüberragende Zweige an der Grenze abgeschnitten werden, wenn er durch die Zweige beeinträchtigt wird, z. B. wenn er deshalb nicht die geplante Schaukel für die Kinder errichten kann. Ein paar Blätter, die auf den Rasen des Nachbarn fallen, sind jedoch noch keine hinreichende Beeinträchtigung.

3. Darf ich auf der Grundstücksgrenze Bäume oder Sträucher pflanzen?

Hier gibt es klare Regelungen. Für Bäume, Sträucher und Hecken sind zum Beispiel in Bayern Grenzabstände einzuhalten, die sich nach der Höhe des Gewächses richten. Bei 2 Metern Höhe beträgt der Mindestabstand zur Gründstücksgrenze 50 Zentimeter. Bei einer Höhe über 2 Meter beträgt er 2 Meter (Art. 47 AGBGB). Bei Bäumen wird der Abstand von der Mitte des Stammes gemessen, bei Sträuchern von der Mitte des der Grenze am nächsten stehenden Triebes. Entscheidend ist die Stelle, wo der Stamm oder Trieb aus der Erde austritt. In den übrigen Ländern existieren entsprechende Regelungen.

4. Kann mich mein Nachbarn dazu "zwingen", Bäume bzw. Sträucher zu schneiden oder zu fällen, die nahe an der Grundstücksgrenze wachsen?

Wenn der Baum oder Strauch die Grenzabstände verletzt, grundsätzlich ja. Dies gilt aber nicht bis in alle Ewigkeit. Hat der Nachbar den Baum schön länger als fünf Jahre geduldet, so ist sein Anspruch auf Beseitigung verjährt (Art. 52 AGBGB).

5. Ist es hinzunehmen, dass Laub und Nadeln vom Nachbargrundstück zu mir fallen und ich diese wegfegen muss?

Das müssen Sie wohl in den meisten Fällen dulden, weil die Bepflanzung von Gärten mit Bäumen üblich ist. Nur wenn bei Ihnen ein krasser Ausnahmefall vorliegt und die Nutzung Ihres Gartens wesentlich beeinträchtigt ist, wird man eine Ausnahme machen.

6. Wer von den Nachbarn ist verpflichtet einen Zaun zur Grundstücksbegrenzung zu setzen?

Nicht selten enthält der Bebauungsplan oder eine Satzung der Gemeinde nähere Vorschriften. Ist nichts geregelt, so besteht keine Pflicht, überhaupt einen Zaun zu errichten.

Möchte man einen Zaun bauen, der Nachbar aber nicht, so kann man ihn nicht dazu zwingen. Der Nachbar muss den Bau eines Zaunes aber jedenfalls dulden, solange man dabei auf dem eigenen Gründstück bleibt. Es versteht sich von selbst, dass man dann auch allein für die Instandhaltung des Zaunes verantwortlich ist.

7. Darf ich mein neues Gartenhäuschen an die Grundstücksgrenze stellen?

Zunächst einmal müssen Sie bei Ihrer örtlichen Gemeinde nachfragen, ob Sie nicht eventuell eine Baugenehmigung für Ihr geplantes Gartenhaus benötigen. In Bayern ist dies ab einer umbauten Fläche von mehr als 75 m³ der Fall (Art. 63 I S. 1 Nr. 1a) BayBO).

Wenn Sie keine Baugenehmigung brauchen, so müssen Sie dennoch gewisse Vorschriften einhalten. In Bayern regelt etwa Art. 6 BayBO nähere Einzelheiten. Am besten, Sie lassen sich in Ihre Gemeinde beraten.

Rechtsanwältin Sandra Pöhnlein

Zurück zu den Rechtsinfos

© 2005-2014 by Reimer Rechtsanwälte Erlangen.

Home  |  Kontakt  |  Impressum  |  Datenschutz

© 2005-2024 by REIMER RECHTSANWÄLTE Erlangen