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WETTBEWERBSRECHT: Auch fehlender Datenschutzhinweis kann abgemahnt werden

So sah dies zumindest das Hanseatische Oberlandesgericht. Der 3. Zivilsenat der Hamburger Richter urteilte am 27.06.2013 - 3 U 26/12 entsprechend.

War bisher umstritten, ob der Datenschutzhinweis wettbewerbsrechtlichen Bezug aufweist und ob ein dahingehender Verstoß somit von Mitbewerbern abgemahnt werden kann, so wurde dies durch die Hamburger Richter nunmehr ausdrücklich bejaht:

„Nach § 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.“

Weiter heißt es in den Urteilsgründen:

„Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).“

Somit dient § 13 Abs. 1 TMG nach Ansicht der Hamburger Richter zumindest auch dazu, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Als unumstritten kann die Frage jedoch dennoch nicht betrachtet werden. Andere Gerichte haben dies auch schon anders gesehen. Aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes ist jedoch zu befürchten, dass ein Abmahner die gerichtliche Klärung vor einem solchen Gericht anhängig machen wird, welches die Frage in der Vergangenheit positiv entschieden hat (z.B. Hamburg).

Webseitenbetreiber sollten somit zunächst prüfen, ob personenbezogene Daten erhoben werden und wenn ja, ob ein ausreichender Hinweis über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu Beginn des Nutzungsvorgangs erteilt wird.

Ebenso wie die Impressumsangaben sollten diese Angaben zur Sicherheit jedenfalls in Zukunft zum Standardinhalt gehören, um so von vornherein etwaigen Abmahnungen zu entgehen.

Stand 07/2013

Rechtsanwalt Nils Reimer

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