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IT-RECHT: fliegender Gerichtsstand wackelt – zumindest in Köln

Beachtenswert erscheint ein jüngst zu diesem Thema ergangener Beschluss des Amtsgerichts Köln (Az. 137 C 99/13). Dieses hat Anfang August entschieden, dass die örtliche Zuständigkeit für einen Fall einer peer-to-peer-Urheberrechtsverletzung nicht in Köln liegt. Die Klägerin hatte nur vorgetragen, dass der Beklagte mittels des Programms azureus 4.2.0.2 eine Kopierbörse zunutze gemacht hat.

Nach Ansicht des Gerichts liegt kein hinreichender Bezug zum Gerichtsort Köln vor. Es könne nicht von einem zielgerichteten Handeln des Beklagten ausgegangen werden. Ein bloß bedingter Vorsatz, dass die angebotene Software auch im Gerichtsbezirk Köln heruntergeladen werden kann, reicht für einen Gerichtsstand nach § 32 ZPO nicht aus.

Entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin verwies das Amtsgericht Köln den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg.

Auch wenn fraglich ist, ob man hier eine Rechtsprechungstendenz ablesen kann – das Gericht hat selbst in den Urteilsgründen auf die abweichenden Auffassungen anderer Gerichte hingewiesen – so zeigt die Entscheidung doch, dass die Gerichte zumindest teilweise den Klägern in derartigen Urheberrechtsprozessen im Rahmen der Auswahl des Gerichts nicht völlig freie Hand lassen wollen. Der Vorteil des sog. „fliegenden Gerichtsstandes“ soll von den Aktivparteien nicht uneingeschränkt nutzbar sein. Dies erscheint im Hinblick darauf, dass bisher die Aktivparteien in Urheberrechtsprozessen nicht selten von Gerichten die Rechtstreitigkeiten anhängig machen, welche für ihre Kläger-freundliche Rechtsprechung bekannt waren.

Ein hinreichender sachlicher Grund für diese Besserstellung im Gegensatz zu Klägern anderer Prozesse, welche keine oder nur eine sehr eingeschränkte Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der zuständigen Gerichte haben, wird zunehmend in Frage gestellt. Von einer einheitlichen Richtung kann insoweit im Hinblick auf die Vielzahl unterschiedlicher Auffassungen der Gerichte jedenfalls derzeit nicht gesprochen werden.

Stand 09/2013

Rechtsanwalt Nils Reimer

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