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VERKEHRSRECHT: Geschädigter eines EU-Auslandsunfalls kann Versicherung am eigenen Heimatort verklagen

Wie einer Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes (Nr. 92/07) vom 13.12.2007 zu entnehmen ist, hat das Europäische Gericht unter dem Aktenzeichen C-463/06 entschieden, dass Unfallgeschädigte gegen eine im europäischen Ausland ansässige Versicherung am eigenen Heimatort klagen können.

Ein in Deutschland lebender Unfallgeschädigter, welcher in den Niederlanden in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, klagte vor seinem Heimatgericht auf Schadenersatz gegen die in den Niederlanden befindliche Versicherung.

Nachdem das Gericht die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abwies, entschied das Berufungsgericht zugunsten des Geschädigten. Im Rahmen der durch die Versicherung eingelegten Revision legte der Bundesgerichtshof die Zuständigkeitsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Der Europäsche Gerichtshof entschied, dass der Schutz der in Versicherungsstreitigkeiten als schwächer anzusehenden Partei auch auf Unfallgeschädigte anzuwenden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der durch Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung.

Der Unfallgeschädigte kann daher am eigenen Wohnsitzgericht unmittelbar gegen den in einem Mitgliedsstaat befindlichen Versicherer klagen, soweit die Klage auch ansonsten zulässig ist.

Dieses Urteil bedeutet eine wesentliche Entlastung des Unfallgeschädigten. Die Führung eines Prozesses im Mitgliedsstaat des Versicherers stellt in Einzelfällen für den Geschädigten eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung dar. Im Interesse des Unfallgeschädigten ist dieses Urteil daher begrüßenswert.

Rechtsanwalt Nils Reimer

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