Kanzlei-Logo

Mitglied im ANWALTVerein

Sie befinden sich hier: home | Service | News | Allgemein

News

Haben Sie alles geregelt? Testament? Erbvertrag? Vorsorgevollmacht? Patientenverfügung? Betreuungsverfügung?

Es ist ratsam, für den Fall der Fälle vorgesorgt zu haben. Das wissen eigentlich alle. Doch hat aber nur ein kleiner Teil der Bevölkerung ein (wirksames) Testament verfasst. Aber selbst wenn, stellt sich die Frage, ob damit bereits für alle Fälle vorgesorgt ist?

Woran viele nicht denken, ist, dass neben dem Todesfall auch andere Situationen existieren, für die man besser beizeiten Vorsorge trifft. Neben der Gefahr, aus welchen Gründen auch immer nicht mehr in der Lage zu sein, seine eigenen rechtlichen Belange zu regeln, besteht zudem die Gefahr, in diesen Fällen die Wünsche hinsichtlich der medizinischen Behandlung nicht mehr bilden oder nicht mehr äußern zu können.

So verständlich die Haltung vieler ist, sich nicht mit solchen unangenehmen Themen wie Tod und schwere Krankheiten auseinander zu setzen, so sollte doch bedacht werden, dass in jedem Fall eine Regelung erfolgen muss, solange man noch in der Lage ist, eine wirksame Willensbildung vorzunehmen und den Willen noch äußern zu können. Gerade ältere Menschen sollten daher an eine rechtzeitige Regelung denken. Aber auch bei jungen Menschen kann es - z.B. durch einen Verkehrsunfall oder ähnliches - plötzlich und unerwartet zu einer Situation kommen, in der sich rechtzeitige Vorsorge lohnt.

Ist erst einmal der Fall eingetreten, können Versäumnisse der Vergangenheit nicht mehr nachgeholt werden.

Häufig stellen wir fest, dass in dem Bereich viele Begrifflichkeiten durcheinander geworfen werden. Was ist eine Betreuungsverfügung und wie unterscheidet sich diese von der Patientenverfügung? Wie sind diese untereinander oder aber auch mit der Vorsorgevollmacht vereinbar und in welchem Verhältnis stehen diese zueinander? Welche Formvorschriften sind zu beachten und worauf ist bei der Formulierung zu achten?

Es stellen sich eine Vielzahl von Fragen, welche zuverlässig geklärt werden sollten. Ansonsten droht im schlimmsten Fall, dass die Regelung gänzlich unwirksam ist. Daher lohnt es sich, bei der Abfassung die nötige Sorgfalt anzuwenden. Ob eine aus Textbausteinen zusammengefügte Verfügung wirksam ist und ob der Betreffende wirklich das, was er regeln wollte in dieser auch zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat, wird er erst wissen, wenn der Fall der Fälle eintritt. Qualifizierte Beratung ist, wie sich aus unserer Erfahrung gezeigt hat, in diesem schwierigen Bereich oftmals geboten.

Nachfolgend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die vorgenannten Verfügungen geben. selbstverständlich kann diese kurze Darstellung keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sondern soll lediglich zur ersten Information mit den Themenkomplexen dienen:

Testament

Die wohl noch bekannteste Verfügung ist das Testament. In diesem wird geregelt, was mit dem Nachlass des Betroffenen nach dessen Versterben erfolgen soll. Es können bestimmte Erben eingesetzt werden oder aber auch bestimmte Personen, welche nach der subsidiär geltenden gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen wären, von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Es können Vor-, Nach- und/oder Ersatzerben eingesetzt werden oder es können im Wege des Vermächtnisses bestimmte Gegenstände an bestimmte Personen vermacht werden. Auch können Zuwendungen von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig gemacht werden. Der Erblasser kann weiterhin auch Regelungen treffen, wie die Auseinandersetzung nach dem Tod erfolgen soll. Er kann beispielsweise hierfür einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dies und noch viel mehr kann man im Rahmen einer letztwilligen Verfügung, wie das Testament auch bezeichnet wird, regeln.

Besonders zu beachten sind bei der Testamentserstellung die strengen Formvorschriften sowie der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit. Aus der Natur der Sache kann nach dem Todesfall beim Ersteller eines Testaments nicht mehr nachgefragt werden, wie er die eine oder andere mehrdeutige oder auslegungsfähige Formulierung gemeint hat. Im Zusammenspiel mit den strengen Auslegungsregeln, welche das Gesetz im Rahmen des Erbrechts vorgibt, kann es dann vorkommen, dass das Nachlassgericht hier zu einem anderen Ergebnis kommt, als es vom Erblasser gewollt war. Insofern ist es ratsam, bereits bei Abfassung eines Testaments die Auslegungsregeln im Blick zu haben.

Abweichende Formvorschriften gelten für das gemeinschaftliche Ehegattentestament. Auch können hier, anders als im normalen Testament, wechselseitige Verfügungen getroffen werden.

Neben der (kostengünstigeren) Variante der eigenhändigen Errichtung kann ein Testament auch notariell errichtet werden. Ob hier die entstehenden Kosten durch andere Vorteile der notariellen Errichtung lohnend sind muss jeweils im Einzelfall genau überlegt werden.

Erbvertrag

Neben dem Testament als einseitige Verfügung steht auch der Erbvertrag zur Verfügung. Dieser ist zwingend vor einem Notar zu schließen und bietet, anders als das grundsätzlich einseitige Testament, die Möglichkeit, wechselseitige Verfügungen zu treffen. Zudem begründet ein Erbvertrag, anders als ein Testament, bereits zu Lebzeiten der Beteiligten eine Bindungswirkung; während das einseitige Testament grundsätzlich (solange der Erblasser testierfähig ist) vom Erblasser bis zu seinem Tod widerrufen werden kann. Bei einem Erbvertrag erwirbt die begünstigte Partei bereits mit Vertragsschluss eine gesicherte Rechtsstellung, welche nicht ohne weiteres wieder beseitigt werden kann.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung richtet sich für den Fall eines medizinischen Notfalls, in welchem der Betroffene seinen (rechtlich relevanten) Willen nicht mehr bilden oder aber nicht mehr äußern kann, an den oder die behandelnden Ärzte. Diese sollen aus der Verfügung ersehen können, welche Behandlung oder aber auch welche Nichtbehandlung der Betreffende wünscht.

Teilweise irreführend wird die Patientenverfügung auch als Patiententestament bezeichnet. Ein Testament regelt jedoch die Rechtsfolgen nach dem Tod; hingegen wendet sich die Patientenverfügung während Lebzeiten an die behandelnden Ärzte.

Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Patientenverfügung existiert in Deutschland nach wie vor nicht. Die fraktionsübergreifenden verschiedenen Gesetzesentwürfe, welche im Frühjahr 2009 im Bundestag diskutiert wurden, konnten sich allesamt nicht durchsetzen.

Ein im Rahmen einer Patientenverfügung niedergelegter Wille ist, sofern dieser eindeutig festgelegt wurde, für das behandelnde Personal jedoch bindend (BGH Beschluss v. 17.03.2003 - Az. XII ZB 2/03). Dies ergibt sich aus dem grundgesetzlich geschützten Grundsatz der Menschenwürde, wonach der Betreffende auch dann über die Art und den Umfang der medizinischen Behandlung entscheiden kann, wenn dieser in diesem Zeitpunkt den Willen nicht mehr äußern oder bilden kann, jedoch gerade für diesen Fall seinen Willen vorher festgehalten hat.

Gerade hier stellen sich die Schwierigkeiten bei der Formulierung. Diese muss eindeutig sein, so dass für das medizinische Personal klar erkennbar ist, ob und wie der vorliegende medizinische Fall im Rahmen der Patientenverfügung geregelt ist. Nur allgemein gehaltene Formulierungen helfen hier nicht weiter. Bleiben Zweifel, kann dies dazu führen, dass der „mutmaßliche Patientenwille“ zu erforschen ist. Da dies oft schwierig ist, kann es hier zu Komplikationen und Abweichungen von der gewünschten Behandlung kommen, welche durch sorgsame Formulierung vermieden werden kann.

Wichtig ist auch, dass das Vorhandensein einer Patientenverfügung im Notfall bekannt wird und die Verfügung auffindbar ist. Eine Patientenverfügung nützt nichts, wenn diese zuhause in der Schreibtischschublade ruht und keinem bekannt ist und somit dem behandelnden Arzt niemals zur Kenntnis gelangt.

Vorsorgevollmacht

Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht - oft auch als Generalvollmacht bezeichnet - kann der Betroffene für den Fall, dass er selbst, z.B. infolge eines Unfalls oder schwerer Krankheit nicht mehr rechtsgeschäftlich handeln kann, einen oder auch mehrere Bevollmächtigte benennen, welche für diesen Fall bestimmte Rechtsgeschäfte für ihn als Vertreter wahrnehmen sollen.

Es kann hier genauestens geregelt werden, in welchem Umfang der oder die Bevollmächtigten tätig werden dürfen. Auch kann ein oder können mehrere Ersatzbevollmächtigte benannt werden. Man kann auch verschiedene Bevollmächtigte für unterschiedliche Aufgabenkreise oder mehrere Bevollmächtigte für den gleichen Aufgabenkreis bestimmen, um so den fähigsten Bevollmächtigten für das jeweilige Spezialgebiet zu benennen oder eine wechselseitige Kontrolle der Bevollmächtigten zu erreichen.

Obwohl für die Vollmacht grundsätzlich keine vorgeschriebene (gesetzliche) Formvorschrift existiert, sollten auch hier bestimmte Punkte berücksichtigt werden, damit der Bevollmächtigte im Fall der Fälle auch wirklich tätig werden kann. Unüberlegte Beschränkungen wie „wenn ich selbst einmal nicht mehr handlungsfähig sein sollte“ o.ä. können eine sorgsam formulierte Vollmacht wertlos machen. Insbesondere wenn der Bevollmächtigte auch Zugriff auf Bankkonten oder Depots haben soll, ist es ratsam vor Erstellung der Vollmacht mit der kontoführenden Bank Rücksprache zu halten. Banken haben hier oft bestimmte Vorgaben, welche erfüllt sein sollten, damit eine Bevollmächtigung von diesen anerkannt wird.

Auch für den gesundheitlichen Bereich können den Bevollmächtigten bestimmte Rechte und Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Sinnvoll und geboten ist es hier, auf eine eventuelle vorhandene Patientenverfügung zu verweisen und die beiden Schriftstücke aufeinander abzustimmen. So kann gewährleistet werden, dass der Bevollmächtigte dafür Sorge trägt, dass dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen auch Geltung verschafft wird. Mit den entsprechenden Befugnissen, z.B. dem Recht auf Einsicht in Krankenunterlagen sowie umfassenden Auskunftsrechten gegenüber Ärzten und medizinischem Personal, sollte dem Bevollmächtigten die Möglichkeit gegeben werden, die Grundlagen der Entscheidungen im medizinischen Bereich zu erhalten. So bilden Patientenverfügung einerseits und Vorsorgevollmacht andererseits ein ausgewogenes Paar, in welchem klar festgelegt ist, welche Grundlagen durch den Betroffenen selbst bestimmt wurden und welche Entscheidungen dem Bevollmächtigten überlassen werden.

Selbstverständlich ist die Auswahl des Bevollmächtigten eine Vertrauensfrage. Mehr noch als bei sonstigen Vertretern sollte hier ein uneingeschränkte Vertrauensverhältnis bestehen. Es muss beachtet werden, dass die Vorsorgevollmacht, anders als eine sonstige Vollmacht, gerade für den Fall gilt, dass der Vertretene selbst nicht mehr handeln kann. Eine Kontrolle des Bevollmächtigten findet daher grundsätzlich nicht statt.

Dies muss durch planmäßige Beschränkungen in der Vollmacht selbst erfolgen. Anderenfalls bietet sich die Möglichkeit der Betreuerbestellung an, bei welcher der Betreuer vom Vormundschaftsgericht (in gewissem Umfang) kontrolliert wird.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine Anweisung an das Vormundschaftsgericht, dass im Falle der Betreuerbestellung eine bestimmte Person nach den Wünschen des Betreuten zum Betreuer bestellt werden soll. Umgekehrt kann hier auch eine oder mehrere bestimmte Personen als nicht gewünscht benannt werden.

Grundsätzlich soll durch eine vorhandene Vorsorgevollmacht eine Betreuerbestellung, d.h. die Bestimmung eines gesetzlichen Vertreters verhindert werden. Ist dies jedoch, z.B. aufgrund der Notwendigkeit weitreichender Entscheidungen nicht möglich, so kann hierdurch - meist der oder die auch im Rahmen der Vorsorgevollmacht zum Bevollmächtigten bestellte Person als Betreuer vorgeschlagen werden. Das Vormundschaftsgericht wird in aller Regel einem solchen Vorschlag folgen (wenn keine Gründe der Betreuerbestellung entgegenstehen). Durch die Personenidentität können Konflikte im Entscheidungsprozess vermieden werden. Die Betreuungsverfügung ist daher eine sinnvolle Ergänzung zur Vorsorgevollmacht; sie kann aber auch einzeln verfügt werden.

Zu beachten ist, dass der Betreuer wesentlich mehr vom Vormundschaftsgericht kontrolliert wird, als der grundsätzlich unkontrolliert handelnde rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte einer Vorsorgevollmacht. Dies kann zum einen hinderlich sein, da der Betreuer bestimmte Rechtsgeschäfte nicht oder nicht ohne Zustimmung des Gerichts vornehmen kann. Zum anderen kann dies durch den Betroffenen auch durchaus gewollt sein, wenn dieser eine gewisse Kontrolle des Vertreters wünscht.

Wie schon ausgeführt, kann dieser kurze Einstieg in die nahezu unerschöpflichen Themengebiete nur als erste Information dienen. Allein das Erbrecht umfasst rund 500 Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Für nähere Einzelheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stand 06/2009

Rechtsanwalt Nils Reimer

Zurück zu den Rechtsinfos

© 2005-2014 by Reimer Rechtsanwälte Erlangen.

Home  |  Kontakt  |  Impressum  |  Datenschutz

© 2005-2024 by REIMER RECHTSANWÄLTE Erlangen