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VERKEHRSRECHT: Häufige Fehler bei der Unfallregulierung

Aus unserer täglichen Praxis der Unfallregulierung müssen wir feststellen, dass den Geschädigten ohne anwaltliche Hilfe leider oftmals gravierende Fehler unterlaufen, wodurch ihnen nicht selten erhebliche Geldsummen verloren gehen, welche ihnen eigentlich zustehen.

In vielen Fällen können diese Fehler im Nachhinein nicht oder nur teilweise wieder korrigiert werden.

Es ist daher ratsam, sich unmittelbar nach einem Verkehrsunfall einen kompetenten Ansprechpartner für die Unfallregulierung zu suchen. Ein im Verkehrsrecht tätiger Rechtsanwalt ist hier die richtige Adresse. Weder die Reparaturwerkstatt noch andere Dienstleister können Ihnen den fundierten Rechtsrat erteilen, wie dies ein Anwalt kann.

Wenn Ihnen angeboten wird, dass der entsprechende Dienstleister die Unfallabwicklung quasi nebenbei mit erledigt, sollten Sie dieses Angebot besser dankend ablehnen. Zum einen dürfte fraglich sein, ob dieses Angebot nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz in dieser Form überhaupt zulässig ist. Zum anderen sollte die Unfallregulierung nicht als Nebentätigkeit betrachtet werden. Sie kämen ja auch nicht auf die Idee, dass der Anwalt, welcher Ihre Unfallabwicklung übernimmt, nebenbei noch die Reparatur des Unfallfahrzeugs übernimmt.

Unabhängig von der Frage ob Sie am Unfall eine Mitschuld haben oder nicht, sollten Sie sich unverzüglich nach dem Unfall rechtlich beraten lassen. Als Unfallgeschädigter stehen Sie nicht dem eventuell ganz netten Unfallgegner gegenüber; die Regulierung übernimmt dessen ggf. nicht so nette Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Auch wenn der Unfallgegner beispielsweise die Alleinschuld am Unfall am Unfallort eingeräumt hat, kann dies die Haftpflichtversicherung ganz anders sehen.

Die richtige Beurteilung der Verschuldensquote bei einem eventuellen Mitverschulden Ihrerseits ist oft schwierig und hängt von einer Vielzahl von Einzelumständen ab. Versicherungen versuchen hier zum Teil die Quote ihres Versicherungsnehmers zu drücken.

Auch wenn dann im ersten Schritt die Haftung dem Grunde nach („Wer haftet?“) geklärt ist, so schließt sich die meist stark umstrittene Frage der Haftung der Höhe nach („In welcher Höhe wird gehaftet?“) an. Selbst bei einer hundertprozentigen Haftung des Unfallgegners gibt es nahezu keine Schadensposition, an welcher die Kfz-Haftpflichtversicherung gerne mal Kürzungen vornimmt.

Unkostenpauschale, Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Sachverständigenhonorar und Wertminderung sind hier nur einige Positionen, bei denen Versicherungen oftmals Einwände gegen die Schadenshöhe erheben. Gerade der Mietwagenkostenbereich ist hier die Schadensposition unter den Sachschäden, welche in einer Vielzahl von Unfallabwicklungen kontrovers beurteilt wird. Dies gehört hier eher zur Regel als zur Ausnahme. Ein juristischer Laie kann dies in aller Regel nicht bewerkstelligen. Oder wissen Sie z.B. auf Anhieb etwas zu den Themenbereichen „Unfallersatztarif“, „Eigenersparnisabzug“, „Schadensminderungspflicht“ oder „zeitlich und örtlich relevanter Mietwagenmarkt“ zu sagen?

Kommen dann unter Umständen noch Personenschäden hinzu, ist in jedem Fall der Bereich erreicht, in welchem eine Regulierung ohne kompetente Hilfe unmöglich wird. Dabei kann zu Beginn oft noch gar nicht erkannt werden, ob ein Personenschaden vorliegt. Beschwerden treten häufig erst mit einigem Zeitverzug auf. Hierbei ist dann stets neben der unverzüglichen und fachgerechten ärztlichen Versorgung auch daran zu denken, dass rechtzeitig eine ausreichende Dokumentation des Heil- und Behandlungsverlaufs erfolgt. Nur so ist es später möglich die für die außergerichtliche oder eine ggf. erforderliche gerichtliche Auseinandersetzung erforderlichen Beweismittel in den Händen zu halten.

Lassen Sie die Regulierung einen anderen Dienstleister nebenbei erledigen, so müssten Sie dann z.B. konsequenterweise Ihre Reparaturwerkstatt fragen, welchen Schmerzensgeldbetrag diese für Ihre unfallbedingt erlittenen Verletzungen für angemessen hält.

Geschädigte die selbst regulieren, vergessen oder kennen einzelne Schadenspositionen meist nicht. Da die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners diese auch nicht von sich aus benennt, wird hier viel Geld verschenkt.

Auch wenn eine Schadensposition bekannt ist und eingefordert wird, werden von der Versicherung teilweise Abzüge der Höhe nach gemacht, welche dann in der Regel vom selbstregulierenden Laien akzeptiert werden. Viele denken hier: „Die Versicherung wird es schon wissen“. Tut sie auch, sie weiß ganz genau, dass die Mehrzahl der Gerichte die Kürzung nicht mitmachen würde. Aber wo kein Kläger dort kein Richter. Gänzlich ohne Verweis auf Rechtsprechung oder aber ggf. unter Verweis auf ein Urteil aus dem Jahre Annudazumal vom Amtsgericht HinterdensiebenBergen wird fleißig gekürzt.

Dass sich die gesetzlichen Bestimmungen zwischenzeitlich geändert haben, dass das zitierte Gericht das einzige im ganzen Bundesgebiet ist, welches die Streitfrage so beurteilt, dass der Bundesgerichtshof inzwischen gegenteilig entschieden hat oder dass dieses Urteil nur so ergangen ist, weil eine Prozesspartei nicht zum Gerichtstermin erschienen ist (sog. Versäumnisurteil), das hat die Versicherung wohl übersehen.

Sie dürfen nicht vergessen: Bei den Versicherungen sitzen hochspezialisierte Sachbearbeiter, welche tagtäglich sich nur mit Unfallregulierungen befassen. Ein solcher Sachbearbeiter bearbeitet am Tag zigmal mehr Unfälle als der schlechteste Autofahrer in seinem gesamten Leben verursachen kann. Und diese arbeiten nicht allein, sondern können sich mit ihren vielen Kollegen austauschen. Diesem Kompetenzteam sollten Sie nicht ohne kompetente Unterstützung entgegentreten.

Die Versicherungen haben kein Geld zu verschenken. Dies wäre auch nicht richtig, da die Versicherungsleistungen aus den Beitragszahlungen der Versicherten erfolgen. Allerdings steigt der Wettbewerbsdruck auch zwischen den Versicherungsunternehmen. Jeder will der billigste sein um so möglichst viele Kunden zu erlangen. Dieser Kostendruck wirkt sich auch auf der Ausgabenseite aus, so dass der Verdacht besteht, dass so versucht wird, die Ausgaben gering zu halten.

Vermehrt muss auch beobachtet werden, dass Versicherungen versuchen durch Telefonanrufe mit dem Unfallgeschädigten Kontakt aufzunehmen. Dieses früher doch eher unübliche Verhalten tritt nach unseren Beobachtungen in letzter Zeit häufiger auf. Wer als Unfallgeschädigter hier über das Telefon sich mit dem Versicherungsmitarbeiter unterhält oder gar auf Aufforderung auf dem Anrufbeantworter oder in einem Schreiben diesen anruft, hat schon den ersten großen Fehler begangen. Oftmals wird im Nachhinein dann über den Inhalt dieses Telefonats gestritten.

Unerheblich ob Sie sich an Teile des Gesprächs dann nicht mehr erinnern können oder ob Sie sich sogar sicher sind, wenn etwas nicht besprochen wurde. In einem späteren Prozess stehen die Karten eher gegen Sie. Sie als Prozesspartei können Ihre Sicht der Dinge zwar vortragen, ein Beweismittel hierfür haben Sie jedoch nicht. Die Versicherung hingegen kann ihren Mitarbeiter als Zeuge für die gegenteilige Behauptung anbieten. Schon haben Sie ein Beweisproblem. Von telefonischer Kontaktaufnahme ist daher aufgrund der drohenden Beweisschwierigkeiten grundsätzlich abzuraten.

Wie Sie sehen, es gibt einiges falsch zu machen. Dabei stellen die obigen Punkte nur einen kleinen Auszug aus den sich möglicherweise ergebenden Problemen dar.

Zusammenfassend kann man daher immer nur raten, sich als Unfallgeschädigter unverzüglich nach einem Unfall an einen im Bereich des Verkehrsrechts tätigen Anwalt zu wenden. Die Anwaltskosten übernimmt die gegnerische Versicherung im Rahmen der Haftungsquote im Übrigen als notwendige Kosten der Rechtverfolgung auch.

Kurz zusammengefasst:

Die häufigsten Probleme sind:

Folge:

Es wir oftmals Geld verschenkt!

Abhilfe schafft hier:

Sofort zu einem Anwalt gehen

Bei weiteren Fragen zu Ihrer Unfallregulierung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stand 11/2011

Rechtsanwalt Nils Reimer

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