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IT-RECHT: Haftung für Weblinks

Der Bundesgerichtshof hat ein erwähnenswertes Urteil zum Thema der – seit langem umstrittenen – Haftung für Weblinks erlassen. Da es zu diesem Thema keine eindeutige Gesetzeslage gibt, war die Frage, wann und unter welchen Umständen ein Betreiber einer Internetseite, welcher auf dieser einen Link auf eine andere Internetseite bereit hielt, für rechtsverletzende Inhalte auf der verlinkten Internetseite verantwortlich ist.

Das nunmehr ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs dürfte hier für Klarheit sorgen. Der Kläger, ein Verband zur Wahrung gewerblicher Interessen, verklagte einen Facharzt für Orthopädie, welcher auf seiner Internetseite für seine Tätigkeiten warb. Dieser bewarb unter der Überschrift »Implantat-Akupunktur« einen Teil seines Leistungsspektrums. Neben Informationen auf seiner Internetseite fand sich dort unter anderem unter dem Hinweis »weitere Informationen auch über die Studienlage« eine Verlinkung zu einer Seite eines dritten Internetanbieters. Auf dieser befanden sich Inhalte, welche die Klägerin für irreführend erachtete. Nach erfolgter Abmahnung durch den Kläger entfernte der Beklagte den Link von seiner Internetseite. Eine Unterlassungserklärung gab er dabei jedoch nicht ab.

Das Landgericht Köln als erste Instanz verurteilte den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln es zu unterlassen mit den auf der Internetseite des Drittanbieters genannten Aussagen zu werben und dem Kläger die Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen zu erstatten. Das Oberlandesgericht Köln als Berufungsgericht wies hingegen die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision zum Bundesgerichtshof erstrebte der Kläger die Wiederherstellung des stattgebenden erstinstanzlichen Urteils.

Hiermit ist der Kläger erfolglos geblieben.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt eine Haftung des Beklagten für die rechtswidrigen Inhalte der Internetseite eines dritten Anbieters allein durch die Verlinkung noch nicht in Betracht.
Zwar stelle diese Verlinkung eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar.

Auch ist derjenige, der sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf welche er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, für deren Inhalte ebenso verantwortlich wie für eigene Informationen.

Fraglich ist jedoch stets, ob der Internetanbieter allein durch die Verlinkung sich den fremden Inhalt zu Eigen macht. Hier ist auf die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf Grundlage der Gesamtbetrachtung aller Umstände abzustellen.

Nach diesen Maßstäben hat zunächst das Berufungsgericht und sodann der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz eine Haftung des Beklagten verneint. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass es sich vorliegend nicht um einen sogenannten Deeplink, also nicht um eine solche Verknüpfung zu einem ganz konkreten Inhalt einer Unterseite eines Drittanbieters, sondern lediglich um eine Verlinkung der dortigen Startseite handelte. Die Verlinkung wurde lediglich als ergänzende Information bereitgestellt und diente nicht zur wesentlichen Werbung für das eigene Leistungsangebot des Beklagten.

Wer einen Hyperlink auf eine andere Seite setzt, hat jedoch anfängliche als auch laufende Prüfungspflichten. Hat der Betreiber der Internetseite (vor oder nach dem Setzen eines Links) Kenntnis möglicherweise rechtswidrigen Inhalten der Drittseite, kann hieraus eine Haftung entstehen.
Sofern ein rechtsverletzende Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar ist, haftet derjenige, der einen Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt.

Demnach wurde vorliegend eine Haftung verneint. Der Beklagte hat vorliegend seine ihm obliegenden Prüfpflichten nicht verletzt. Nach Kenntniserlangung durch die Abmahnung des Klägers hat dieser sofort den Link entfernt.

Ob die vorgenannte Entscheidung tatsächlich zu einer wesentlichen Klärung der Frage der Haftung für Weblinks führt, muss abgewartet werden. Im wesentlichen Ergebnis zeigt die Entscheidung in 3 Fallkategorien die Möglichkeit einer Haftung für rechtswidrige Inhalte auf verlinkten Drittseiten auf:

Nach wie vor ist somit im Ergebnis bei der Setzung von Weblinks Vorsicht geboten. Der weit verbreitete Irrtum, dass man sich durch einen entsprechenden Hinweis auf der eigenen Seite den obliegenden Prüfungspflichten entziehen kann, dürfte damit erneut als widerlegt anzusehen sein.
Jeder Homepage Betreiber sollte sich daher vor dem Setzen eines Hyperlinks genau die verlinkte Seite ansehen. Sicherlich ist auch eine turnusmäßige Überprüfung der gesetzten Hyperlinks auch aus rechtlicher Sicht anzuraten.

Stand 01/2016

Rechtsanwalt Nils Reimer

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