Kanzlei-Logo

Mitglied im ANWALTVerein

Sie befinden sich hier: home | Service | News | AGB-RECHT

News

AGB-RECHT: OLG Celle beurteilt Haftungsausschluss für Kardinalpflichten bzw. wesentliche Vertragspflichten als unwirksam

Wie jüngst das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 30.10.2008 - Az. 11 U 78/08 entschieden hat, verstößt die häufig in Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu findende Klausel, dass nur für die Verletzung so genannter Kardinalpflichten oder wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klausel ist daher nach Auffassung der entscheidenden Richter - zumindest im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei der im vorliegenden Fall vorliegenden Kapitalanlagevermittlung - unwirksam.

Im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs hat sich der Kläger gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten verwandten Formulierungen "und/oder" sowie gegen die Formulierung, dass der Verwender nur "im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)" haftet, gewandt.

Während das zuständige Landgericht die Formulierungen für zulässig hielt, hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Berufung dem Rechtsmittel hinsichtlich der letztgenannten Formulierung stattgegeben.

Das OLG hat entscheiden, dass die Verwendung der ersten Formulierung "und/oder" nicht zu beanstanden ist. Die Formulierung ist bereits in der Vergangenheit durch den Bundesgerichtshof im Rahmen der AGB Prüfung akzeptiert worden. Auch wird diese Formulierung in Gesetzen verwandt. Sofern der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der durchschnittliche Normadressat die Formulierung versteht, so kann auch der AGB-Verwender hiervon ausgehen.

Hingegen ist die Klausel, wonach die Haftung auf die Verletzung "wesentlicher Vertragspflichten" beschränkt wird, nicht wirksam. Einem juristischen Laien erschließt sich ohne Erläuterung nicht, für welche Pflichten gehaftet wird und für welche nicht. Für den Begriff "Kardinalpflicht" hat dies in der Vergangenheit der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04). Der Begriff findet sich nicht im Gesetz und ist daher vom Verwender zumindest abstrakt zu erläutern.

Das OLG hat nun entschieden, das die Begrifflichkeiten "Kardinalpflicht" und "wesentliche Vertragspflicht" synonym zu verstehen sind und daher für den Begriff "wesentliche Vertragspflichten" die selben Grundsätze gelten. Die Begriffe genügen nicht für eine (wechselseitige) abstrakte Erklärung.

Ob dieses Urteil, welches konkret für AGB im Rahmen einer Kapitalanlagevermittlung ergangen ist, auch auf andere Branchen übertragbar ist, bleibt abzuwarten.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte seine eigenen AGB auf das Vorhandensein der vorgenannten Formulierung durchsehen.

Wir sind Ihnen im Bedarfsfall gerne behilflich Ihre AGB möglichst abmahnsicher und zudem auch wirksam zu gestalten. Sollten Sie hierzu Fragen haben, so setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Stand 12/2008

Rechtsanwalt Nils Reimer

Zurück zu den Rechtsinfos

© 2005-2014 by Reimer Rechtsanwälte Erlangen.

Home  |  Kontakt  |  Impressum  |  Datenschutz

© 2005-2024 by REIMER RECHTSANWÄLTE Erlangen