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VERKEHRSRECHT: Für Fahrradfahrer keine Helmpflicht

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13 - entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelmes kein Mitverschulden am eingetretenen Personenschaden begründet.

Der Fall:

Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad im Jahr 2011 auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Eine am rechten Fahrbahnrand parkende Fahrerin eines PKW öffnete unvermittelt die linke Fahrertür. Die klagende Radfahrerin konnte nicht mehr ausweichen, kollidierte mit der Tür und kam zu Fall. Bei dem Sturz auf den Hinterkopf kam es zu schweren Schädel-Hirnverletzungen, welche im Falle des Tragens eines Helmes zwar nicht verhindert, wohl aber jedoch minderschwer ausgefallen wären. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten, die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung machten aufgrund des fehlenden Fahrradhelmes ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 50% geltend. Nach vollständigem Obsiegen der Klägerin vor dem Landgericht Flensburg hat das Oberlandesgericht Schleswig der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Das Berufungsurteil wurde durch den VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt das Nichttragen eines Fahrradhelms nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben.

Auch ohne Verstoß gegen Vorschriften kann dem Geschädigten ein anspruchskürzendes Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

Ein derartiges Verhalten wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Unfalls hat es jedoch ein solches Verkehrsbewusstsein noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war in dem vorliegenden Rechtsfall nicht zu entscheiden; hier kann ggf. eine abweichende Beurteilung vorzunehmen sein.

Stand 08/2014

Rechtsanwalt Nils Reimer

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