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IT-RECHT: Irreführender Disclaimer und Erheblichkeit eines fehlenden Handelsregistereintrags im Impressum

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 03.09.2015 kann ein so genannter Disclaimer im Rahmen eines Onlineangebots irreführend und somit abmahnungsgefährdet sein.

Der Sachverhalt war wie folgt:

Im Rahmen eines Onlineshops verwendete der Shopbetreiber folgende Formulierung:

„Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen."

Das Gericht erachtete dies als irreführend und bejahte daher die Rechtsposition des Verfügungsgläubigers.

Nach Ansicht des Gerichts ist diese Einschränkung dahingehend auszulegen, dass der Verkäufer für Garantieerklärungen sowie für ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung in der Kaufsache ebenfalls keine Verantwortung übernehmen will. Dies ist jedoch mit zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften nicht zu vereinbaren. Nach § 444 BGB kann der Verkäufer im Falle einer Garantieerklärung sich auf eine derartige Klausel nicht berufen. Gleiches gilt für eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB, von welcher nach § 475 BGB nicht abgewichen werden darf.

Mit anderen Worten: Durch diese Erklärung, wonach sämtliche Angaben möglicherweise nicht vollständig oder korrekt sein könnten, nimmt der Verkäufer dem Käufer wesentliche Rechte, welche dieser aus (möglicherweise in den Angeboten vorhandenen) Garantieerklärungen oder sonstigen Beschaffenheitsvereinbarung hat, wieder weg. Dies ist mit zwingenden verbraucherschützenden Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu vereinbaren und daher irreführend.

Wir können daher nur dringend davon raten, derartige Disclaimer in Onlineshops zu verwenden. Insoweit gilt stets zu beachten, dass solche Formulierungen als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind. Diese werden einseitig vom Homepage-Ersteller für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften vorformuliert. Im Rahmen der rechtlichen Prüfung ist daher bei derartigen Formulierungen immer von der jeweils verwenderfeindlichsten Auslegung auszugehen.

Es gilt daher hier ein besonderes Augenmerk auf die genaue Formulierung sämtlicher Teile eines Onlineshops.

Ebenfalls bejahte das Landgericht Arnsberg in der vorgenannten Entscheidung die Erheblichkeit eines fehlenden Handelsregistereintrags (Benennung des Registergerichts und Bekanntgabe der Handelsregisternummer) im Impressum. Es handelt sich dabei um eine erhebliche Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG.

Unser Rat: Wenn Sie einen Verkauf im Internet planen oder bereits einen Onlineshop besitzen: Lassen Sie diesen vom Anwalt checken. Diese Investition lohnt sich; denn wer hier einen Fehler macht, zahlt hinterher oft doppelt.

Stand 09/2015

Rechtsanwalt Nils Reimer

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