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IT-RECHT: Ist Ihr Online-Shop für den Jahreswechsel gerüstet?

Online-Shopbetreiber sollten überprüfen, ob ihr Shop für den Jahreswechsel und die damit einhergehenden rechtlichen Änderungen gerüstet ist.

Weitgehend unbeobachtet von der öffentlichen Diskussion tritt zum Jahreswechsel die Novellierung der Verpackungsverordnung in Kraft.

Bisher konnten sich Onlinehändler entscheiden, ob sich diese bezüglich der Entsorgung der Verkaufsverpackungen entweder einem flächendeckenden Entsorgungssystem anschließen oder aber selbst auf ihre Rücknahmeverpflichtung hinweisen.

Verkaufsverpackungen sind dabei nach der Begriffsbestimmung des § 3 VerpackV:

"Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr."

Nach überwiegender Auffassung sind damit alle Verpackungen von Versandhändlern als Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung zu werten. Auch wenn es sich bei solchen Verpackungen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eher um Umverpackungen oder Transportverpackungen handelt, so sind dies rechtlich gesehen Verkaufsverpackungen.

Diese Wahlmöglichkeit wird zum Jahreswechsel wegfallen. Ab 01.01.2009 müssen sich wohl faktisch alle Internethändler einem flächendeckenden Rücknahmesystem anschließen.

Zwar könnte ein Beitritt unterbleiben, wenn alle Verpackungsmaterialien bereits durch den Hersteller oder einen vorangegangenen Unternehmer bei einem Entsorgungssystem lizenziert wurden. Dies ist jedoch in Zukunft nur noch schwer oder gar nicht mehr nachprüfbar, weil die Kennzeichnungspflicht, wie diese in der Vergangenheit insbesondere durch den Grünen Punkt erfolgte, wegfällt. Es ist also zukünftig einer Verpackung nicht mehr anzusehen, ob diese bereits lizenziert wurde.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten beraten wir Sie gerne.

Stand 12/2008

Rechtsanwalt Nils Reimer

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