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HANDELSRECHT: Kein Wegfall des Handelsvertreterausgleichsanspruchs bei krankheitsbedingter Kündigung und Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Eintrittsgebühr

Durch das Oberlandesgericht München wurde im September 2022 bestätigt, dass im Falle einer krankheitsbedingten Eigenkündigung des Handelsvertreters der Handelsvertreterausgleichsanspruch im vollen Umfang bestehen bleibt. Daneben ist die von der Mineralölgesellschaft geforderte Eintrittsgebühr an die Handelsvertreterin zurückzuzahlen. Die Entscheidung ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

Handelsvertreterausgleichsanspruch

Wie bereits in der Vorinstanz das Landgericht München I ausgeurteilt hatte, stand der Tankstellenpächterin ein Handelsvertreterausgleichsanspruch trotz erfolgter Eigenkündigung zu.

Die Tankstellenpächterin hat das Vertragsverhältnis gekündigt, da ihr aufgrund psychischer Beschwerden der Weiterbetrieb nicht mehr möglich war.

Die beklagte Mineralölgesellschaft bestritt dies und behauptete vehement, dass die Klägerin den Betrieb der Tankstelle unter Zuhilfenahme von Ersatzkräften hätte aufrechterhalten können.

Dieser Ansicht erteilte nunmehr auch das Münchner Oberlandesgericht wie bereits zuvor das Landgericht München I eine deutliche Absage. Bei einer dauerhaften krankheitsbedingten Verhinderung der Vertragsfortführung ist es dem Handelsvertreter nicht zuzumuten dauerhaft seine vertraglichen Verpflichtungen durch Ersatzkräfte ausüben zu lassen.

Auf die weiterhin klägerseits vorgebrachten Argumente, dass auch die Einstellung von Ersatzkräften wirtschaftlich nicht möglich gewesen wäre, kam es daher im Ergebnis für die gerichtliche Entscheidung gar nicht mehr an.

Der geltend gemachte Handelsvertreterausgleichsanspruch wurde daher sowohl für das Kraftstoffgeschäft als auch für das eLoading-Geschäft durch das Oberlandesgericht München zugesprochen.

Abermals wurde hier auch wieder festgestellt, dass auch die gezahlte Dienstleistungspauschale ausgleichsrelevant zu berücksichtigen ist.

Auch bestätigte das Gericht, dass – wie von uns schon seit längerem vertreten – bei der Abzinsung die aktuelle Finanzmarktlage dergestalt zu berücksichtigen ist, dass hinsichtlich des Wiederanlagezinses nicht wie in der Vergangenheit üblich einen solcher von 5 % anzusetzen ist. Vielmehr ist aufgrund der aktuellen Finanzmarktlage bestenfalls ein Wiederanlagezins von einem Prozent anzusetzen, sodass bei der Abzinsung ein deutlich geringerer Abzug vorzunehmen ist.

Eintrittsgebühr

Zudem bestätigten die Münchner Richter, dass die von uns zurückgeforderte Eintrittsgebühr zurückzuzahlen ist. Die beklagte Mineralölgesellschaft hatte für das Know-how und das Konzept zum Betrieb einer Tankstelle von der Tankstellenbetreiberin eine sogenannte Einstandszahlung in Höhe von über 13.000,00 € brutto verlangt. Das Gericht qualifizierte die Leistung der Mineralölgesellschaft als erforderliche Unterlage im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB, welche somit zwingend kostenfrei dem Handelsvertreter zur Verfügung zu stellen ist. Der zu Unrecht vorgenommene Abzug im Rahmen der Schlussabrechnung war daher zu korrigieren, sodass ein entsprechender Rückzahlungsanspruch der Handelsvertreterin gegen die Mineralölgesellschaft bestand.

Können wir auch Ihnen helfen?

Gerne stehen wir Ihnen hierzu zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie gerne im gesamten Bereich im und um den Handelsvertreterausgleich. Sie können hier von unserer jahrelangen Erfahrung sowohl im vorgerichtlichen als auch gerichtlichen Bereich profitieren.

Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie einen ersten Beratungstermin. Im Rahmen eines ersten Gesprächs kann hier meist schon geklärt werden, was zu tun ist und welche Erfolgsaussichten bestehen. Idealerweise sollte sich hier ein Handelsvertreter rechtzeitig kundig machen. Dies gilt für den gesamten Handelsvertreterbereich besonders aber auch für die krankheitsbedingte Eigenkündigung. Sofern hier nicht die erforderlichen Anforderungen eingehalten werden, wird durch eine Eigenkündigung des Handelsvertreters der mühsam verdiente Handelsvertreterausgleichsanspruch zunichte gemacht. Informieren Sie sich daher rechtzeitig und in jedem Falle vor Ausspruch einer unüberlegten Eigenkündigung.

Übrigens: Sofern Sie weit von unserer Kanzlei entfernt wohnen, ist es unter Umständen auch nicht zwingend erforderlich, dass Sie persönlich in unsere Kanzlei kommen. Wir beraten auch über diverse Fernkommunikationsmittel, insbesondere Telefon oder entsprechende Videokonferenzsysteme. Hier ist es dann auch im Einzelfall möglich, weitere wirtschaftliche oder steuerrechtliche Expertise gleich mit einzubeziehen.

Stand 9/2022

Rechtsanwalt Nils Reimer

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