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VERBRAUCHERRECHT: Kein Wertersatz bei Ersatzlieferung im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs

Der Bundesgerichtshof hat jüngst (Az. VIII ZR 200/05) entschieden, dass im Falle der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung bei einem Verbrauchsgüterkauf der Unternehmer vom Käufer keinen Wertersatz verlangen kann.

Der Fall, welcher über mehrere Instanzen nationale sowie internationale Gerichte beschäftigte, hat seinen Ausgangspunkt vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Eine Verbraucherin hatte bei einem hiesigen Versandhandelsunternehmen ein Herd-Set erworben. Es stellte sich heraus, dass sich die Beschichtung am Gerät löste. Die Käuferin tauschte das Gerät daraufhin um, da eine Reparatur nicht möglich war. Der Verkäufer wollte von der Käuferin circa 70 Euro für die zwischenzeitlich gemachte Nutzung des Geräts. Die Käuferin zahlte zunächst den Betrag an den Verkäufer. Die Verbraucherzentrale (welche von der Käuferin zur klageweisen Durchsetzung ermächtigt wurde) verlangte den Nutzungsersatz vor dem Landgericht zurück. Das Gericht gab dem Zahlungsanspruch statt. Einen daneben geltend gemachten Unterlassungsanspruch wies das Gericht zurück. Die Berufungen beider Parteien zum Oberlandesgericht wurden zurückgewiesen. Der Verbraucherverband verfolgte mit der Berufung den abgewiesenen Unterlassungsanspruch weiter; die Beklagte wendete sich gegen den Zahlungsanspruch. Die zum Bundesgerichtshof eingelegte Revision führte dazu, dass dieser das Verfahren aussetzte und die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt hat. Der EuGH hatte zu prüfen, inwieweit die deutsche Regelung mit den Vorgaben der Europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie im Einklang steht.

Nachdem der EuGH die Frage dahingehend beantwortet hat, dass im Falle der Lieferung eines vertragswidrigen Verbrauchsguts es dem Unternehmer nicht gestattet ist, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung zu verlangen (wir haben in der Vergangenheit bereits hierüber berichtet), hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Regelungen im deutschen Recht, insbesondere die Verweisung des § 439 Abs. 4 BGB entgegen seinem Wortlaut im Falle des Verbrauchsgüterkaufs einzuschränken ist. Die entsprechenden Regelungen der §§ 346-348 BGB gelten demnach im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs nur für die mangelhafte Sache selbst, nicht hingegen für einen Wertersatz für die bis dahin gezogene Nutzung.

Stand 12/2008

Rechtsanwalt Nils Reimer

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