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HANDELSRECHT: LG Memmingen stellt fest: Mineralölgesellschaft hat keinen Anspruch auf Beteiligung des Handelsvertreters an den Kreditkartenkosten für das Kraftstoffgeschäft

Im Rahmen einer weiteren Auseinandersetzung konnten wir in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vor dem LG Memmingen für einen unserer Mandanten erstreiten, dass sich der Handelsvertreter nicht an den Kosten für die Kreditkarten im Kraftstoffgeschäft beteiligen muss.

Die Mineralölgesellschaft hatte versucht per Feststellungsklage auszuteilen zu lassen, dass der Handelsvertreter, welcher seinerzeit drei Tankstellen der Mineralölgesellschaft betrieben hat, sich an den Kreditkartenkosten zu beteiligen hat. Bei der Mineralölgesellschaft war dies durch eine entsprechende Vereinbarung zur Provisionsreduzierung im Tankstellenvertrag bestimmt.

Das Gericht erachtete die entsprechenden Regelungen als unbeachtlich, da diese nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind.

Bei dem von der Mineralölgesellschaft vorformulierten Tankstellenvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des Gesetzes. Diese müssen den besonderen Anforderungen an derartige vorformulierte Geschäftsbedingungen entsprechend.

Im Streitfall war dies nicht erfüllt. Dabei hat das Gericht offen gelassen, ob die Regelung bereits nach § 305c BGB als überraschende oder mehrdeutige Klausel unwirksam ist.

Mit der Regelung im Tankstellenvertrag weicht die Mineralölgesellschaft derart eklatant von den gesetzlichen Grundregelungen zum Verhältnis zwischen Prinzipal und Handelsvertreter ab, sodass hierdurch der Handelsvertreter unangemessen benachteiligt wird.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass man als Handelsvertreter im Tankstellengeschäft nicht immer gut beraten ist, ungesehen auf die Wirksamkeit der im Tankstellenvertrag getroffenen Regelungen zu vertrauen. Oftmals handelt es sich hierbei um Regelungen, welche einseitig die Mineralölgesellschaft, aus deren Feder der jeweilige Tankstellenvertrag auch immer stammt, bevorzugen. Dabei wird nicht immer berücksichtigt, dass bestimmte Rechte durch nationale und europarechtliche Vorgaben für den Handelsvertreter sichergestellt sind.

Sollten Sie weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Handelsvertretung allgemein oder speziell zu dem hier angesprochenen Thema haben, so zögern Sie nicht, unmittelbar mit uns Kontakt aufzunehmen.

Wir beraten Sie in einem ersten Gespräch unkompliziert und kostengünstig, ob und welche Erfolgsaussichten in Ihrem Falle gegeben sind.

Rufen Sie uns einfach an.

Stand 1/2022

Rechtsanwalt Nils Reimer

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