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HANDELSRECHT: Hanseatisches OLG bestätigt Urteil, wonach Kosten für Datenleitung zu erstatten sind

Wie bereits berichtet, konnten wir im Jahr 2015 für eine unserer Mandantinnen vor dem Landgericht Hamburg ein Urteil erstreiten, wonach die Kassenpachten für die Datenleitung, welche unsere Mandantschaft über lange Jahre an die Mineralölgesellschaft zahlen musste, zurückgefordert werden können (Urteil LG Hamburg vom 05.06.2015 – 418 HKO 152/14).

Zum Sachverhalt: Unsere Mandantin betreibt seit mehreren Jahren eine Eigentümertankstelle. Hierbei existiert ein Tankstellenvertrag mit der Deutschen Tamoil, wonach unsere Mandantin als Handelsvertreterin für den Mineralölkonzern tätig ist. Über Jahre hinweg wurde von der Mineralölgesellschaft für die Nutzung der Kasse bzw. für die Nutzung der ISDN- und Datenleitung eine pauschale Gebühr für ein Zweiplatzsystem von über 400,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. In der vertraglichen Vereinbarung hieß es dazu:

„Partner zahlt für die Wartung und systemkonforme Nutzung der ISDN- und Datenleitung eine pauschale Gebühr für ein 2-Platz-System von Euro 414,50 pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe, zur Zeit 19 % = Euro 78,76, insgesamt also Euro 493,26, fällig jeweils am 5. des Folgemonats.“

Das Gericht hat sich nunmehr der klägerischen Ansicht vollumfänglich angeschlossen, wonach für die Zahlung kein Rechtsgrund bestand und diese daher nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden kann.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Kasse bzw. der zur Verfügung gestellten Datenleitung um eine erforderliche Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB, welche somit kostenfrei dem Handelsvertreter vom Prinzipal zur Verfügung zu stellen ist.

Eine Abweichung von dieser Regelung ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unzulässig.

Dass auch die Kasse und die dazugehörige Datenleitung – entgegen dem landläufig verstandenen Sprachgebrauch – als „Unterlage“ im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB anzusehen ist, hat sich zwischenzeitlich in der Rechtsprechung durchgesetzt. Die exemplarische Aufzählung im § 86a HGB, welcher von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen spricht, ist nur beispielhaft und nicht abschließend.

Symbolbild Netzwerkkabel

Auch die hierneben zu klärende Frage der Erforderlichkeit hat das Gericht zutreffenderweise bejaht. Ohne die Kasse und die dazugehörige Datenleitung ist es dem Handelsvertreter nicht möglich, die Agenturware (Kraftstoff) zu vertreiben.

Aus unserer Sicht ist dieses Urteil erfreulich. Anders als bei vergleichbaren Urteilen wurden auch die Zinsen vollumfänglich zugesprochen. Nur hierdurch kann aus unserer Sicht sichergestellt werden, dass bei zukünftigen Regelungen die Mineralölgesellschaften, welche allein auf die vertragliche Ausgestaltung der Tankstellenverträge Einfluss haben, sich genau überlegen, was rechtlich zulässig ist und was nicht.

Insoweit kann es nicht sein, dass eine Mineralölgesellschaft, welche – möglicherweise bewusst – rechtlich unwirksame Vertragsbedingungen in die Tankstellenverträge aufnimmt, dennoch die Früchte dieser unzulässigen Klauseln (Zinsen auf die zu Unrecht vereinnahmten Beträge) abschöpft, selbst wenn gerichtlich geklärt ist, dass die Klausel mit geltendem Recht nicht vereinbar ist.

Das Urteil wurde zwischenzeitlich durch das hanseatische Oberlandesgericht bestätigt (3 U 75/15). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Stand 11/2017

Rechtsanwalt Nils Reimer

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