Kanzlei-Logo

Mitglied im ANWALTVerein

Sie befinden sich hier: home | Service | Rechtsinfos | GESELLSCHAFTSRECHT

News

GESELLSCHAFTSRECHT: Limited - Eine echte Alternative oder ein Schuss in den Ofen?

Firmengründer haben in jüngster Vergangenheit nicht mehr nur die Wahl zwischen den inländischen Unternehmensformen, wie z. B. der offenen Handelsgesellschaft (OHG), der Kommanditgesellschaft (KG), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Aktiengesellschaft (AG) oder der GmbH & Co. KG.

Nach einer grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 05.11.2002 [Az.: C-208/00] "Überseering" ist jede Unternehmensform, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet wurde, in jedem anderen Mitgliedsstaat rechts- und parteifähig. In einem weiteren Urteil wurde diese Richtungsentscheidung des EuGH durch diesen am 30.09.2003 nochmals bekräftigt [Az.: C-167/01].

Obwohl sich dadurch eine Vielzahl von Möglichkeiten ergibt, hat - zumindest in Deutschland - keine europäische Rechtsform so großes Interesse gefunden wie die britische Limited (Ltd.). Diese erlebte in Deutschland einen wahren Boom. Es existieren im Internet sog. Gründungsagenturen, welche die Gründung einer Ltd. zum Discountpreis versprechen. Entgegen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach deutschem Recht lockt die Limited, bzw. die "Private Limited Company by Shares" wie die Limited genau genommen heißt, mit einer wesentlichen Zeit- und Kostenersparnis.

Aber lohnt sich denn für einen deutschen Unternehmer die Gründung einer Limited nach britischem Recht? Wird aus dem Ziel der Kostenersparnis nicht ein Boomerang, welcher auf lange Sicht in die andere Richtung fliegt? Existieren zusätzliche Risiken und Gefahren, insbesondere hinsichtlich der Haftung?

Um es gleich vorweg zu sagen: Es kann sicher kein Patentrezept für alle Unternehmer und alle Unternehmungen gegeben werden. Die Wahl der Rechtsform hängt von vielen Einzelfaktoren ab, welche vor der Entscheidung für eine Rechtsform sorgfältig analysiert werden müssen. Neben den haftungsrechtlichen Gesichtpunkten müssen insbesondere auch steuerrechtliche Zielsetzungen berücksichtigt werden. Wie, wo und auf welchem Markt und in welcher Größenordnung die zu gründende Gesellschaft tätig werden soll, muss dabei genauso berücksichtigt werden wie auch spezielle Zielvorstellungen des Unternehmensgründers.

Viele Hoffnungen und Erwartungen, die deutsche Firmengründer in die Limited setzen, sind jedoch nur auf den ersten Blick ein Argument für die Limited. Bei genauerer Betrachtung existieren diese Vorteile nicht oder nur bedingt. Zum Teil werden die Vorteile durch damit einhergehende Nachteile neutralisiert.

1. Argument: Die Gründung einer Limited geht schnell!

Gegen einen geringen Aufpreis kann man eine "Express-Gründung" veranlassen. Die Gründung der Limited kann dann innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen werden. Aber wer will das schon? Die Gründung einer Gesellschaft ist ein schwerwiegender Schritt, der genau überlegt sein sollte. Für eine Firmengründung - ganz gleich nach welcher Rechtsordnung - sollte sich ein Unternehmer ausreichend Zeit nehmen. Es sind eine Vielzahl von Fragen zu klären. Dafür bedarf es Zeit. Während der Eintragungszeit können daher ohnehin notwendige Gründungsschritte vorgenommen werden. Die übrige Realisation einer Unternehmung von der Idee bis zur Unternehmensgründung kann wohl in keinem Fall in einer derart kurzen Zeitspanne erfolgen. Fehler und Versäumnisse im Stadium der Unternehmensgründung können später im laufenden Betrieb entweder gar nicht oder nur mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand wieder ausgebügelt werden.

Zudem wurde durch den deutschen Gesetzgeber das Problem der langen Dauer des Eintragungsverfahren im Handelsregister erkannt. Nach einem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums aus dem Mai 2006 soll das Recht der GmbH-Gründung geändert werden. Das Verfahren der Eintragung soll unter anderem durch eine Entkoppelung vom verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Auch sollen durch Einsatz moderner Kommunikationsmedien (E-Mail) die Übermittlungszeiten, z. B. vom Notar an das Registergericht, verkürzt werden.

2. Argument: Die Limited ist kostengünstig!

Auf die Kosten einer Unternehmensgründung haben sowohl die Kosten für die Gründung selbst, als auch das ggf. aufzubringende Mindestkapital Einfluss.

Mindestkapital

Für die Gründung einer Limited existiert anders als für die deutsche GmbH kein aufzubringendes Mindestkapital. Es kann daher eine Ltd. mit einem britischen Pfund oder einem Euro gegründet werden. Dies stellt jedoch nur auf den ersten Blick einen entscheidenden Vorteil dar.

Es sind natürlich auch in Deutschland die Gründungsvoraussetzungen und Modalitäten einer britischen Limited bekannt. Einer Bank, bei der nach einem Firmenkredit angefragt wird, wird die Möglichkeit der Existenz einer "Ein-Pfund-Limited" bewusst sein. Es klagen bereits viele deutsche Unternehmer, welche als Geschäftsführer einer GmbH einen Firmenkredit oft nur erhalten, wenn zusätzliche Sicherheiten, wie etwa die persönliche Bürgschaft des bzw. der Geschäftsführer gegeben werden. Banken achten in neuester Zeit vermehrt auf die hinreichende Bonität der Schuldner. Wenn eine GmbH, welche 25.000 € als Mindestkapital aufweisen muss, keine Kredite erhält, wie soll dies bei einer Ltd. sein? Auch sind viele technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit den neuen Gesellschaftsformen nach wie vor ungelöst. Von Inhabern englischer Limiteds hört man oft, dass diese bereits Probleme haben, bei einer deutschen Bank ein Firmenkonto zu eröffnen.

Die Wendeseite des geringen oder fehlenden vorgeschriebenen Mindestkapitals ist auch eine schnelleres Eingreifen der Durchgriffshaftung. Unter der Durchgriffshaftung versteht man die persönliche Haftung des Geschäftsführers oder Gesellschafters. Da mangels Mindestkapital keinerlei Schutz der Firmengläubiger erreicht werden kann, wird dieses Manko durch eine subsidiäre Haftung der Gesellschafter oder der Geschäftsführer ausgeglichen (siehe unter 4.).

Zudem bleibt die Frage, was eine Gesellschaft, deren finanzielle Ausstattung lediglich einen Euro beträgt, damit anfangen soll. Um ein Unternehmen zu betreiben, bedarf es eines gewissen Kapitals. Sofern dies nicht vom Gründer eingelegt wird und aufgrund mangelnder Bonität auch nicht durch Fremdkapital gedeckt werden kann, stellt sich die Frage, wo dieses herkommen soll.

Gründungskosten

Zu beachten ist zunächst, dass die oftmals beworbenen günstigen Gründungskosten in Höhe von ca. 180,00 € bis etwa 800,00 € nur die Standardsatzung der Gesellschaft (sog. articles of association) umfasst. Sofern eine Abweichung oder eine rechtliche Beratung gewünscht werden, fallen höhere Kosten an.

Würden Sie es bei einer GmbH-Gründung hinnehmen, wenn etwa der Notar den Inhalt Ihres Gesellschaftsvertrages bestimmt?

Auch wenn die Ltd. nur in Deutschland ihre geschäftliche Tätigkeit ausübt, so benötigt diese in Großbritannien dennoch eine zustellungsfähige Adresse (das sogenannte Registered Office) und ein Company Secretary (ein Verwalter für formelle Aufgaben wie z. B. die Kommunikation zu den englischen Behörden, Einladung zur Gesellschafterversammlung und das Führen des Firmenregisters). Es gibt bei der Ltd. daher drei zwingend zu besetzende Positionen:

Bei einer geplanten Ein-Mann-Limited kann der Firmengründer, der dann der einzige Shareholder ist, zusätzlich noch Director oder Company Secretary sein. Will er beide Ämter, also Director und Company Secretary innehaben, so ist dies zwar grundsätzlich möglich, allerdings muss dann noch ein zweiter Director berufen werden. In personeller Hinsicht fordert die Limited daher mehr als die deutsche GmbH, bei welcher der alleinige Gesellschafter durchaus auch alleiniger Geschäftsführer sein kann.

Als Pflichtorgan muss ein Company Secretary vorhanden sein. Dieser sollte sich zweckmäßigerweise auch mit den Pflichten eines solchen nach englischem Recht auskennen. Zwar bieten viele Internetanbieter die Übernahme der Aufgaben des Company Secretary gegen Zahlung eines Pauschalhonorars an. Meist sind hier jedoch nur die absoluten Standardtätigkeiten vom Pauschalhonorar erfasst, so dass bei weiteren Tätigkeiten auch weitere Kosten anfallen. Zudem bedarf es zur Besetzung einer derartigen Position eines gewissen Vertrauensverhältnisses. Ob ein solches zu einem Internetanbieter überhaupt besteht oder dieser in jedem Fall dem Vertrauensvorschuss gerecht wird, kann in Frage gestellt werden.

Auch für die Buchführung und die Jahresabschlüsse gelten englisches Recht. Hierdurch, sowie durch eventuell anfallende Übersetzungsarbeiten, können erhebliche Mehrkosten anfallen, welche die bei der Gründung eingesparten Euro schnell übersteigen.

3. Argument: Die Gründung und Führung einer Limited ist einfacher!

Ob sich diese These auf lange Sicht halten lässt, ist fraglich. Neben den bereits vorher im Rahmen der Kosten erwähnten zwingenden Personalerfordernissen muss man sich Gewahr werden, dass man sich durch die Wahl einer Gesellschaftsform nach britischem Recht dem Regime dieser Rechtsordnung unterwirft. Für die Limited gilt daher das gesamte englische Gesellschafts- und Insolvenzrecht. Ohne fundierte Kenntnis im englischen Recht oder ohne kompetente Rechtsberatung handelt es sich um einen rechtlichen Blindflug. Dieser kann unter Umständen weitere Komplikationen verursachen.

Wenn - wie dies häufig der Fall ist - die Gesellschaft jedoch dennoch nur auf deutschem Gebiet tätig wird, bewegt man sich zwangsweise auch im deutschen Rechtsraum. Auch wenn die Limited viele Pflichten, denen eine deutsche GmbH unterworfen ist, nicht zu beachten hat, gibt es zwangsläufig auch Berührungspunkte in Deutschland. Dadurch wird zum Beispiel im Rahmen der Anmeldung einer Niederlassung im deutschen Handelsregister eine beglaubigte Übersetzung des Gesellschaftsvertrages nötig, welche wiederum Zeit in Anspruch nimmt und Kosten verursacht.

Viele Limiteds haben in der Vergangenheit von der allgemeinen Verwirrung und Unsicherheit im Hinblick auf die Rechtslage profitiert. Da jedoch die Zahlen der in Deutschland tätigen Limiteds steigt, haben sich auch vermehrt Gerichte mit diesen zu beschäftigen. Somit kristallisiert sich langsam aber sicher eine europarechtskonforme Behandlung nach nationalem Recht heraus.

So heißt es in einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27.11.2006, dass die Zwangsmitgliedschaft in der IHK auch für die englische Limited gilt. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Pflichtmitgliedschaft in der IHK und die damit verbundene Beitragspflicht mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht - speziell mit der in Art. 43 und 48 EGV geregelten Niederlassungsfreiheit - sich ohne weiteres vereinbaren lässt. Weiter heißt es, dass ein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot nicht vorliege, weil die Pflichtmitgliedschaft für die in einem Kammerbezirk ansässigen inländischen und ausländischen Gewerbetreibenden gleichermaßen gelte.

Die in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 9 E 793/05 zuständige 9. Kammer ist der Ansicht, dass die mit der Pflichtmitgliedschaft einhergehende Beitragsbelastung grundsätzlich als so geringfügig anzusehen sei, dass hierin keine Erschwernis der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit zu sehen sei. Selbst wenn hierin eine solche Erschwernis zu sehen wäre, würde diese durch den Zweck der Pflichtmitgliedschaft gerechtfertigt, da die Regelung aus Gründen des Allgemeinwohls (Wirtschaftsförderung unter Einbeziehung der Gewerbetreibenden) erfolge und hiefür geeignet und erforderlich sei.

Es ist also festzustellen, dass die Limited, zumindest nicht in allen Fällen, das so viel gepriesene Zeit-, Kosten- und Aufwandssparmodell ist, wie es auf den ersten Blick scheint.

4. Argument: Bei der Limited besteht eine geringere Haftungsgefahr!

Grundsätzlich ist die Limited wie die GmbH nach deutschem Recht eine Kapitalgesellschaft, d. h. bei beiden ist die Haftung grundsätzlich auf das Firmenkapital beschränkt. Da es bei der Limited kein Mindestkapital gibt, muss der Schutz der Gläubiger auf anderem Weg erreicht werden. Es gilt insoweit auch das englische Recht. Hier gibt es im einschlägigen Gesetz, dem Insolvency Act 1986 unter Section 214, das Rechtsinstitut des sog. "wrongful trading". Demnach haftet der Director, wenn er in der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft erkennt oder hätte erkennen müssen, dass keine vernünftige Chance besteht, die Insolvenz der Gesellschaft zu verhindern und er gleichwohl von diesem Zeitpunkt an nicht jeden Schritt unternommen hat, um mögliche Verluste der Gläubiger zu minimieren.

Hiermit besteht, im Falle eines späteren Insolvenzverfahrens, eine persönliche und grundsätzlich unbeschränkte Haftung des Director gegenüber der Gesellschaft für die Schäden der Gläubiger, welche bei pflichtgemäßem Verhalten hätten vermieden werden können.

Daneben existiert das Haftungsinstitut des so genannten "fraudulent trading" gemäß Section 213 Insolvency Act 1986. Demnach haftet der Director bei Fortführung der Geschäfte der insolventen Gesellschaft in betrügerischer Absicht. Weiterhin besteht eine Haftung für Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen ("misfeasance") nach Section 212 Insolvency Act 1986.

Zumindest der Director einer Limited ist somit umfangreichen Haftungsgefahren ausgesetzt. Diese können sich zu jedem Zeitpunkt des Bestehens der Limited zwischen Gründung und Liquidation realisieren.

Hinzu kommt die gewisse Rechtsunsicherheit hinsichtlich der gegebenenfalls weiteren Haftung der Gesellschafter und/oder Geschäftsführer. Insbesondere für die ausschließlich im deutschen Rechtskreis tätige Limited, welche ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat, kann eine weitere Haftung nicht mit abschließender Sicherheit ausgeschlossen werden. Im Bezug auf die deutsche GmbH haben die Gerichte eine zwar umfangreiche, aber gefestigte Rechtsprechung entwickelt, in welchen Fällen eine Durchgriffshaftung erfolgt. So kann zum Beispiel eine Haftung eines GmbH-Gesellschafters im Falle der Vermögensvermischung und eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers im Falle der Insolvenzverschleppung nach § 64 GmbHG in Betracht kommen. Ob und wenn ja, unter welchen weiteren oder besonderen Voraussetzungen entsprechende Durchgriffs- oder Aushilfshaftungen entsprechend auf ausländische Rechtsformen anzuwenden sind, kann bisher noch nicht mit abschließender Sicherheit beurteilt werden. Es muss hier zunächst die weitere Rechtsentwicklung abgewartet werden. Diskutiert wird dies auch im Zusammenhang mit der Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen von Gesellschaftern gemäß §§ 30 - 32b GmbHG sowie im Zusammenhang mit der Haftung aufgrund existenzvernichtenden Eingriffs.

Mischformen zwischen in- und ausländischen Gesellschaftsformen

Zudem gibt es auch die Möglichkeit, in- und ausländische Gesellschaftsformen zu mischen. So kann anstelle der deutschen GmbH & Co. KG eine Ltd. & Co. KG gegründet werden. Dabei handelt es sich um eine deutsche Personenhandelsgesellschaft in Form der Kommanditgesellschaft. Neben dem Kommanditist (der grundsätzlich nur auf seine Einlage haftet) ist der Komplementär (der Vollhafter) die Limited. Diese haftet jedoch als Kapitalgesellschaft, wie die deutsche GmbH selbst, beschränkt auf das Kapital (welches bei der Ltd. unter Umständen sehr gering ist). Jedoch wirken sich auch hier die vorgenannten Eigenschaften der Ltd. mittelbar wiederum aus.

Skizze der beteiligten Personen an einer Limited

Resümee

Abschließend bleibt daher festzustellen, dass die erhöhte Anzahl der inzwischen zur Verfügung stehenden Rechtsformen die Wahl sicherlich nicht einfacher, sondern eher schwerer gemacht hat. Nur beispielhaft seien hier neben der britischen Limited die spanische "sociedad limitada nueva empresa" (SNLE), welche eine 2003 neu gegründete vereinfachte Form der bisherigen spanischen GmbH (S.L.) darstellt, sowie die französische Ein-Mann-GmbH "entreprise unipersonelle à responsabilité limitée" (E.U.R.L.) genannt. Eine gründliche Entscheidung ist daher mehr denn je das A und O einer jeden Unternehmungsgründung. Dabei sind die Vor- und Nachteile einer jeden Unternehmensform zu betrachten und gegeneinander abzuwägen.

Neben den Kosten sind hierbei sicherlich auch die Flexibilität der Unternehmensform sowie die steuerliche Behandlung und die bestehenden Haftungsrisiken die vordringlichsten Entscheidungskriterien.

Rechtsanwalt Nils Reimer

Zurück zu den News

© 2005-2014 by Reimer Rechtsanwälte Erlangen.

Home  |  Kontakt  |  Impressum  |  Datenschutz

© 2005-2024 by REIMER RECHTSANWÄLTE Erlangen