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FAMILIENRECHT: Mütter von ehelichen und unehelichen Kindern jetzt unterhaltsrechtlich gleichgestellt

Bisher waren Mütter, die mit dem Kindsvater verheiratet waren, bei einer Trennung und Scheidung besser gestellt. Sie konnten, wenn sie gemeinsame Kinder betreut haben, zu Hause bleiben und vom Vater Unterhalt für sich selbst verlangen. Dies galt nach bisheriger Rechtsprechung jedenfalls solange, bis das jüngste Kind die letzte Grundschulklasse beendet hatte.

Die Mütter von unehelichen Kindern dagegen mussten schon nach 3 Jahren wieder arbeiten gehen. Das heißt, nach diesen drei Jahren hatten sie grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Kindsvater.

Diese Ungleichbehandlung hat das Bundesverfassungsgericht jetzt gerügt. In seinem Beschluss vom 28. Februar 2007 (Az.: 1 BvL 9/04) kam es zu der Ansicht, dass die derzeitige unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines kinderbetreuenden Elternteils mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Es liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG vor. Dieser Artikel besagt, dass den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen sind wie den ehelichen Kindern.

Das Bundesverfassungsgericht führte seine Gründe näher aus:

Wie viel ein Kind an persönlicher Betreuung durch die Eltern bedarf, richte sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist. Auch liege keine unterschiedliche soziale Situation vor. Vielmehr ist die Lage des betreuenden Elternteils ähnlich, weil er in beiden Fällen auf die Sicherstellung seines Unterhalts angewiesen ist, da er wegen der Betreuung des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

Auch der vom Gesetz in Art. 6 Abs. 1 GG normierte besondere Schutz der Ehe erlaube keine Ungleichbehandlung. Zwar ist es grundsätzlich rechtmäßig, den geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zu stellen als einen unverheirateten Elternteil, aber eben nicht in diesem speziellen Fall. Wenn ein Unterhaltsanspruch vom Gesetz nämlich wegen der Pflege oder Erziehung eines Kindes gewährt wird, komme es auf die Art der elterlichen Beziehung nicht an. Der Unterhaltspflichtige wird vom Gesetz nicht um des anderen Elternteils willen, sondern wegen des Kindes in Anspruch genommen, damit das Kind persönlich von einem Elternteil betreut werden kann.

Konsequenz:

Der Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis dahin sollen jedoch weiterhin die alten Regelungen gelten.

Der Gesetzgeber hat nun mehrere Möglichkeiten, zu reagieren. Er kann den nichtehelichen Kindern ebenfalls eine Betreuungszeit bis zur letzten Grundschulklasse zubilligen oder die Betreuungszeit für eheliche Kinder auf drei Jahre verkürzen oder auch beide Ansprüche neu regeln. Wie sich der Gesetzgeber entscheiden wird, bleibt abzuwarten.

Rechtsanwältin Sandra Pöhnlein

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