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IT-RECHT: Neue Informationspflichten für Dienstleister

Seit 18.05.2010 sorgt die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (kurz: DL-InfoV) - wie der Name befürchten lässt - für neue Informationspflichten. In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben hat der Gesetzgeber diese neue Verordnung geschaffen.

Sinn und Zweck soll sein, Kunden von Dienstleistungserbringern eine bessere Möglichkeit zu geben, deren Rechte durchzusetzen. Erreicht werden soll dies durch Informationen, welche der Dienstleistungserbringer teils stets, teils auf Nachfrage mitzuteilen hat.

Adressat dieser neuen Verordnung sind grundsätzlich alle Dienstleistungserbringer mit einigen wenigen Ausnahmen, welche sich aus Art. 2 der europäischen Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ergeben.
Keineswegs sind von der neuen Regelung nur Dienstleister betroffen, welche ihre Dienstleistungen online erbringen. Auch der „normale“ Dienstleister ist von der Neuregelung betroffen; dies gilt auch für einmalige oder nur gelegentliche Dienstleistungen.

Gerade für kleinere Dienstleister dürften die Informationspflichten den bürokratischen Aufwand weiter erhöhen. Zum Teil sind die von der DL-InfoV geforderten Informationen bereits nach anderen Vorschriften zur Verfügung zu stellen. Zum Teil gehen die neuen Informationspflichten über die bisherigen Pflichten deutlich hinaus.

Viele Punkte im Zusammenhang mit der neuen Verordnung sind derzeit noch unklar. Es steht zu befürchten, dass diese in einer Vielzahl von Gerichtsprozessen, vor allem wohl im Rahmen von kostenpflichtigen Abmahnungen, erst von der Rechtsprechung genauer herausgearbeitet werden müssen.

Bei Verstößen droht zudem eine Geldbuße nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO (Gewerbeordnung) bis zu 1.000,00 €.

Es ist bedauerlich, dass für die neuen Informationspflichten, über deren Notwendigkeit im nunmehr vorgeschriebenen Umfang ohnehin gestritten werden kann, es zudem einer neuen Verordnung bedurft hat.

Die Mehrzahl der Dienstleistungserbringer wird sich im Zusammenhang mit dieser neuen Rechtsnorm rechtlich beraten lassen müssen. Die hierdurch resultierenden Kosten wird im Endeffekt wieder der Kunde tragen müssen. Die Frage, ob die neue Regelung daher tatsächlich im Interesse der Kunden ist oder aber vielmehr von findigen Abmahnern zum Geld verdienen verwendet wird, muss an dieser Stelle erlaubt sein.

Stand 05/2010

Rechtsanwalt Nils Reimer

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