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WETTBEWERBSRECHT: Die neue Widerrufsbelehrung

Lange hat es gedauert, bis die Gesetzgebung überhaupt auf die zunehmenden Abmahnungen aufgrund falscher und damit wettbewerbswidriger Widerrufsbelehrungen reagiert hat.

Viele kleinen und mittelgroßen Händler mussten schmerzhaft und teuer erkennen, dass auch die Verwendung der im Anhang der BGB-InfoVO (BGB-Informationspflichten-Verordnung oder genauer Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht, wie die Verordnung amtlich heißt) befindlichen Musterwiderrufsbelehrung nicht vor Abmahnungen schützt.

Im Lauf der Zeit wurde die Liste der Gerichte, welche zu dem Ergebnis kamen, dass die Verwendung des amtlichen Musters keine weiße Entscheidung für Verkäufer im Fernabsatzhandel ist, immer länger.

Nachdem seitens der Legislative zunächst das Muster verteidigt wurde hat sich das Bundesjustizministerium dann doch entscheiden, dass hier ein Handlungsbedarf besteht. Der erste Entwurf wurde jedoch wiederum von vielen Seiten Kritisiert. Nach unserer Auffassung ganz zu recht, denn so sah der Entwurf vor, dass diverse Gesetze der Widerrufsbelehrung anzuhängen seien. Es wäre somit zu einer etwa 4-seitigen Belehrung gekommen. Glücklicherweise wurde hiervon schnell wieder Abstand genommen. Eine vierseitige Belehrung hätte wohl weder dem Künden eine sinnvolle Information vermittelt; für die Händler hätte dies ein schwer zu handhabendes Belehrungsmonster beschert.

Die neue Widerrufsbelehrung, wie diese seit 01.04.2008 im Anhang zur BGB-InfoV zu finden ist, ist deutlich kürzer und somit besser zu handhaben.

Zum anderen ist geplant, die neue Musterwiderrufsbelehrung in ein formelles Gesetz zu überführen. Bisher ist die Widerrufsbelehrung nur ein Anhang zu einer Verordnung. Diese steht in der Gesetzeshierarchie unter einem Gesetz. Viele Gerichte haben daher im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle dem Unternehmer, welcher die amtliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet hat und auf deren Richtigkeit vertraut hat, entgegengehalten, dass eine Verordnung nicht Vorschriften des (höherrangigen) Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgehen könne. Wenn das neue Muster selbst förmliches Gesetz wird, so steht dieses gleichberechtigt neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Umsetzung ist für das 3. Quartal 2009 geplant.

Zudem sollen diverse Fallstricke bei der Formulierung entfallen.

Die alte Musterwiderrufsbelehrung soll nach der Überleitungsvorschrift des § 16 BGB-InfoV noch bis Ende September 2008 verwendet werden können. Die neue Musterbelehrung ist ab 01.04.2008 in Kraft getreten.

Grundsätzlich sollte ab April 2008 die neue Formulierung verwandt werden. Diese bietet wohl deutlich größere Abmahnsicherheit als die ursprüngliche Musterwiderrufsbelehrung. Unternehmer, welche jedoch bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten prüfen lassen, ob die Verwendung der neuen Belehrung nicht die Vertragsstrafe auslöst.

Aber Vorsicht:

Jedoch ist mit der Verwendung des neuen Musters ab April 2008 die Sache noch keineswegs endgültig erledigt. Die geplante Gesetzeskraft tritt nämlich dann noch nicht ein. Die Verabschiedung eines förmlichen Gesetzes ist "im Laufe des Jahres" geplant. Hierzu muss zunächst das Gesetzgebungsverfahren durchschritten werden.

Die Bewegung des Justizministeriums ist zu begrüßen, auch wenn diese nach der Meinung vieler deutlich zu spät kommt. Eine Vielzahl kleinerer Unternehmer mussten durch die zum Teil durch eine klarere Vorgabe des Gesetzgebers vermeidbaren Abmahnungen schwere finanzielle Schäden hinnehmen. Teilweise wurden einige sogar zur gänzlichen Geschäftsaufgabe gezwungen.

Mittelfristig ist auf europäischer Ebene eine europaweite Harmonisierung des Widerrufsrechts nach Fernabsatzgeschäften geplant. Es bleibt dann zu hoffen, dass die bisherigen "Abmahnwellen" spätestens dann endgültig der Vergangenheit angehören.

Stand 06/2008

Rechtsanwalt Nils Reimer

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