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FAMILIENRECHT: BGH begrenzt Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern.

In seinem Urteil vom 30.08.2006, Az.: XII ZR 98/04, entschied der BGH, dass Kinder nicht für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen müssen, wenn das Geld für die angemessene eigene Lebensführung und Altersvorsorge benötigt wird.

Der Senat hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Kind für den Unterhalt seiner Eltern notfalls auch sein Vermögen einsetzen muss. In dem entschiedenen Fall konnte die Mutter die Kosten für ihre Unterbringung im Altenheim nicht selbst bezahlen. Das Sozialamt sprang ein, wollte sich das Geld aber vom Sohn zurückholen.

Der Sohn hatte ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.330,00 €. Das Sozialamt akzeptierte, dass der Sohn aus diesen laufenden Einkünften keinen Elternunterhalt zahlen muss. Dazu waren die laufenden Einkünfte nämlich zu gering.

Allerdings hatte der Sohn 113.400,00 € gespart. Dieses Geld hatte er in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt hatte.

Die Behörde verlangte, er solle mit diesem Geld den Heimaufenthalt der Mutter finanzieren. Der Sohn wollte mit dem Geld stattdessen aber eine angemessene Eigentumswohnung erwerben. Außerdem wollte er für seine Fahrten zu der 39 km entfernt gelegenen Arbeitsstelle als Ersatz für seinen 10 Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von 215.000 km zum Preis von 21.700 € einen neuen PKW kaufen.

Der BGH urteilte nun, dass der Sohn dieses Geld nicht für die Finanzierung der Heimkosten verbrauchen muss.

Zwar muss ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einsetzen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht.

Dem Unterhaltspflichtigen sei daher auch ein weiteres Vermögen zu belassen, das er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen hat. Auf die Art der Anlage komme es dabei nicht an, weil es dem Unterhaltspflichtigen frei steht, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft.

Zur Berechnung der Höhe des insoweit zu belassenden Vermögens griff der BGH auf seine bisherige Rechtsprechung zurück. Danach dürfen Kinder bis zu 5 % ihres laufenden Bruttoeinkommens für die private Altersvorsorge ansparen, so dass dieses Geld nicht für den Elternunterhalt zur Verfügung steht. Auch die Verwertung einer angemessenen, selbst genutzten Immobilie kann regelmäßig nicht gefordert werden.

Der BGH hat dem Sohn im entschiedenen Fall konsequenterweise ein Vermögen zugebilligt, wie er es mit diesen 5 % Aufwendungen im Laufe seines Erwerbslebens ansparen könnte. Im vorliegenden Fall hat der Senat diesen Betrag mit rund 100.000 € angesetzt.

Rechtsanwältin Sandra Pöhnlein

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