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FAMILIENRECHT: Reform des Unterhaltsrechts, Inhalte des Regierungsentwurfes

Zum 1. April 2007 ist vorgesehen, dass ein neues Unterhaltsrecht in Kraft tritt. Die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen umfassen die Förderung des Kindeswohles, die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung und die Vereinfachung des bestehenden Unterhaltsrechts.

Die Förderung des Kindeswohles soll durch eine Änderung der Rangfolge erreicht werden. Wenn nicht genügend Geld beim Unterhaltsverpflichteten vorhanden ist, um alle Unterhaltsberechtigten voll zu befriedigen, dann spricht man von einem Mangelfall. In solch einem Mangelfall erhalten die Unterhaltsberechtigten eines höheren Ranges vor den anderen Unterhalsberechtigen Geld.

Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Ranges wird der erste Ehegatte in bestimmten Fällen gegenüber dem zweiten Ehegatten privilegiert. Die nicht verheiratete Mutter (bzw. der Vater) befindet sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung lediglich im zweiten Rang.

Die künftige Rangfolge sieht vor, dass minderjährige und denen gleichgestellte Kinder allein im ersten Rang sind. Im zweiten Rang finden sich die Erwachsenen, die Kinder betreuen. Dies soll unabhängig davon sein, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer.

Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig. Er findet sich künftig erst im dritten Rang wieder.

Modernisiert werden sollen auch die bisher verhältnismäßig starren Regelungen, die vorschreiben, ab wann der ein Kind betreuende Elternteil wieder selbst arbeiten muss.

Bei einem elf- bis ca. fünfzehnjährigen Kind ist nach bisheriger Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeittätigkeit zumutbar. Erst wenn das Kind ca. 16 Jahre alt war, musste bisher der kinderbetreuende Ehegatte eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen.

Künftig kann von dem kinderbetreuenden Elternteil durchaus früher die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, wenn z.B. eine Übermittagbetreuung in der Schule vorhanden ist. Auch zukünftig kommt es aber immer auf die Umstände im konkreten Einzelfall an.

Ein weiteres Ziel der Reform ist die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Dies soll z.B. durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder geschehen.

Rechtsanwältin Sandra Pöhnlein

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