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INSOLVENZRECHT: Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz in Frankreich

Der BGH hat in seinem Urteil aus dem Jahr 2001 (Beschluss vom 18.09.2001 - IX ZB 51/00) entschieden, dass eine in Frankreich erteilte Restschuldbefreiung auch in Deutschland anzuerkennen ist. Die Entscheidung der französischen Gerichte entfalte auch Entschuldungswirkung gegenüber deutschen Gläubigern.

Durch die Berichterstattungen in den Medien und neuere Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 418/02; Beschluss vom 02.03.2006 - IX ZB 192/04) und des EuGH (Urteil vom 17.01.2006 - C-1/04), die mit dieser Problematik in Zusammenhang stehen, glauben viele Schuldner, dass damit ein einfacherer und schnellerer Weg als in Deutschland gegeben wäre, um sich seiner Schulden zu entledigen.

Denn das Verbraucherinsolvenzverfahren in Frankreich kennt keine Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren, wie dies in Deutschland zwingend vorgeschrieben ist. In Frankreich ist grundsätzlich direkt mit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens, das in den günstigsten Fällen 1 ½ Jahre dauert, mit einer Restschuldbefreiung zu rechnen. Der Schuldner wird also weitaus weniger belastet.

Grundsätzlich ist es für deutsche Bürger möglich, die Vorteile des französischen Privatinsolvenzverfahrens zu nutzen, jedoch müssen viele Voraussetzungen vorliegen, über die man sich genauestens informieren sollte. Zum Beispiel muss nachgewiesen werden, dass man seinen Lebensmittelpunkt seit mehr als sechs Monaten tatsächlich in Frankreich hat. Ein Mietvertrag und ein paar Stromrechnungen reichen dafür eben gerade nicht aus, wenn zum Beispiel die Ehefrau und Kinder noch in Deutschland leben und zur Schule gehen. Die Gerichte prüfen in solch einem Fall genauer nach, da ein missbräuchlicher "Insolvenztourismus" vermieden werden soll. Auch ist die immer wieder genannte Angabe der Verfahrensdauer von 1 ½ Jahren für Ausländer eher unrealistisch.

Leider tummeln sich auf dem Markt viele unseriöse Agenturen und Anbieter, die damit werben, dass man bei ihnen vollkommen ohne Probleme in 18 Monaten schuldenfrei werden könnte. Diese Angebote sind trügerisch, weil sie die strengen Voraussetzungen, unter denen ein Deutscher das Insolvenzverfahren in Frankreich durchführen kann, bagatellisieren und nicht genügend auf Risiken hinweisen. Sollten Sie dennoch der Meinung sein, dass das franzosische Insolvenzverfahren für Sie in Frage kommt, dann können wir Ihnen eine ausführliche Beratung über die Voraussetzungen und bestehende Risiken bieten, aufgrund derer Sie eine überlegte Entscheidung treffen können.

Rechtsanwältin Sandra Pöhnlein

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