Kanzlei-Logo

Mitglied im ANWALTVerein

Sie befinden sich hier: home | Service | News | IT-RECHT

News

IT-RECHT: Neue Informationspflichten für Onlinehändler → ODR = Online Dispute Resolution

Seit Anfang diesen Jahres besteht für Onlinehändler unter Umständen eine neue Informationspflicht gegenüber Bestellern. Dies gilt für Onlinehändler, welche Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen. Handelt es sich um Onlinehändler, welche ausschließlich Unternehmer als Kunden haben, so müssen diese (diesmal) keine neuen Belehrungen hinzufügen.

Grundlage ist die sogenannte ODR-Verordnung, ODR-VO, auch als Online-Streitbeilegungsverordnung bezeichnet. Die „Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“, wie diese offiziell heißt, soll bei Online-Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern die Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung (Online Dispute Resolution) für den elektronischen Geschäftsverkehr bieten und hierdurch das Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr stärken.

Auf Streitigkeiten zwischen zwei Unternehmern oder Streitigkeiten aufgrund offline geschlossener Verträge findet die Verordnung keine Anwendung.

Betroffene Onlinehändler müssen einen Link zur entsprechenden Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ bereitstellen. Dieser muss, wie sämtliche vorgeschriebenen Belehrungen und Hinweise, leicht erreichbar sein. Möglich ist daher ein derartiger Hinweis im Bereich des Impressums oder bei dem AGBs.

In der Verordnung heißt es dazu:

Artikel 14
Information der Verbraucher
(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.

Unklar ist noch, ob Online-Händler, welche über Internethandelsplattformen Waren oder Dienstleistungen anbieten, die Informationen ebenfalls bereithalten müssen oder ob hier die Informationen der Online-Marktplätze ausreichend sind. Zur Sicherheit sollte auch hier der Link eingefügt werden.

Folgt man dem oben genannten und anzugebenden Link, so erhält man von der Kommission die Information, dass die Seite erst ab dem 15.02.2016 online geht.

Ob derzeit der fehlende Link ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist, ist nicht klar zu beantworten. Um jedoch die Abmahngefahr so gering wie möglich zu halten, sollten alle Onlinehändler, die von dieser Informationspflicht betroffen sind, zur Sicherheit bereits jetzt den Link setzen.

Sollten Sie Fragen hierzu haben, so stehen wir Ihnen für eine genaue juristische Einordnung und Beratung gerne zur Verfügung.

Stand 01/2016

Rechtsanwalt Nils Reimer

Zurück zu den Rechtsinfos

© 2005-2016 by Reimer Rechtsanwälte Erlangen.

Home  |  Kontakt  |  Impressum  |  Datenschutz

© 2005-2024 by REIMER RECHTSANWÄLTE Erlangen