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STRAFRECHT: Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig

Wie der 3. Senat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss (Beschluss vom 31. Januar 2007 - StB 18/06) Ende Januar festgestellt hat, ist die heimliche Durchsuchung der Computerdaten eines Beschuldigten unzulässig. Hierfür wird ein entsprechendes Programm auf dem Rechner eines Beschuldigten installiert, welches dann von diesem unbemerkt Daten, die auf dessen Rechner gespeichert sind, über das Internet versendet. Für einen derartigen Eingriff fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

Die Vorschriften der Strafprozessordnung, welche die "normale" Durchsuchung beim Beschuldigten erlauben (§§ 102 ff. StPO), können für eine Online-Durchsuchung nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senats daraus, dass es sich bei der Durchsuchung um eine offene Ermittlungsmaßnahme handelt. Hierbei sind dem Beschuldigten bestimmte Rechte (z. B. Anwesenheitsrecht, Hinzuziehung von Zeugen) zu gewähren. Zu diesen Rechten gibt es bei der verdeckt durchgeführten Online-Durchsuchung keine entsprechenden Einschränkungen der Ermittlungsbehörden. Somit ist die offene Durchsuchung nicht mit der verdeckt durchgeführten Online-Durchsuchung vergleichbar.

Andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa die Telefonüberwachung (§§ 100a, 100b StPO) oder die Wohnraumüberwachung (§§ 100c, 100d StPO) welche tatbestandlich eine Online-Durchsuchung nicht rechtfertigen können, haben deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen. Insbesondere sind diese verdeckten Maßnahmen nur bei besonders schweren Straftaten anwendbar. Auch ist erforderlich, dass andere Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert sind.

Da auch sonst keine Rechtsgrundlage für eine Online-Durchsuchung in der Strafprozessordnung enthalten ist, ist diese als Ermittlungsmaßnahme unzulässig.

Rechtsanwalt Nils Reimer

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