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ZIVILRECHT: Schlechterstellung des P-Kontos unwirksam

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, welcher unter anderem für das Bankrecht zuständig ist, hat am 13.11.2012 entschieden, dass Verbrauchern gegenüber Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken, wonach Kunden nach einer Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein Pfändungsschutzkonto hierfür ein höheres Entgelt zu entrichten haben, unwirksam sind.

Ebenso sind nach Ansicht der Karlsruher Richter die in entsprechenden Preis- und Leistungsverzeichnis von Banken enthaltenen Regelungen unwirksam, wonach im Fall der Neuerrichtung eines solchen Pfändungsschutzkontos für die Kontoführung ein höheres Entgelt verlangt wird, als dies bei einem normalen Gehaltskonto mit gleichen Leistungsumfang der Fall wäre.

Das seit 01.06.2010 neu geschaffene Pfändungsschutzkonto (sog. „P-Konto“) dient dazu, den Pfändungsschutz zu verbessern, indem ein Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrags gewährleistet wird (§ 850k ZPO). Es wird dem Schuldner der Verbleib eines Basisbetrages ohne aufwändiges Gerichtsverfahren gewährleistet. Das jeweilige Kreditinstitut ist zur Führung eines derartigen P-Kontos verpflichtet.

In zwei Revisionsverfahren (XI ZR 500/11; XI ZR 145/12) hatte nun der BGH zu entscheiden, ob Preisklauseln zweier Kreditinstitute (beides Sparkassen) einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten. Der Bundesgerichtshof hat dies verneint. Nach § 850k Abs. 7 ZPO wird auf Verlangen des Kunden „das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt.“ Es handelt sich somit nicht um ein besonderes Konto, sondern es besteht das ursprüngliche Konto fort, der Pfändungsschutz ist vielmehr eine Nebenpflicht zum Girovertrag. Die nachteilhafte Kostenfolge für die Erbringung dieser – gesetzlich verpflichtend auferlegten – Nebenleistung benachteiligt nach Ansicht der Bundesrichter den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen. Nach ganz herrschender Auffassung, welche nun auch vom Bundesgerichtshof klar bestätigt wurde, ist es den Kreditinstituten nicht gestattet für diese gesetzliche Pflicht ein gesondertes Entgelt zu verlangen.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da der Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung nur durch eine kostenfreie Leistung durch das jeweilige Kreditinstitut gewährleistet werden kann. Schuldner, welche von einem derartigen P-Konto profitieren sollen, verfügen regelmäßig nicht über große Vermögen. Es ist daher gerade dieser Personengruppe nicht möglich für die Sicherung des Existenzminimums eine zusätzliche Zahlung zu erbringen.

Stand 11/2012

Rechtsanwalt Nils Reimer

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