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STRAFRECHT: Plötzlich Beschuldigter

Die meisten sind mehr als nur erschüttert, wenn sie Post von der Polizei erhalten. Meist bedeutet dies nichts Gutes. Noch größer ist die Betroffenheit, wenn es sich um eine

VORLADUNG ALS BESCHULDIGTER

handelt.

Sollten Sie eine derartige Vorladung erhalten, so ist es in den meisten Fällen nicht ratsam dieser Vorladung einfach Folge zu leisten. Dies gilt sowohl dann, wenn der Empfänger überhaupt nicht weiß, was die Polizei von ihm will. Auch für den Fall, dass man hier eine mögliche Ahnung hat, besteht meist Unsicherheit, welches Verhalten nun korrekt ist.

Wir raten Ihnen hier grundsätzlich zuerst einen Anwalt aufzusuchen, um hier die verschiedenen Möglichkeiten zu erörtern.

Erst nach einer umfassenden Besprechung, in welcher das Für und Wider der verschiedenen Handlungsalternativen erörtert wurde, kann dann entschieden werden, welches weitere Vorgehen im konkreten Fall sinnvoll ist.

Leider müssen wir in unserer anwaltlichen Beratungspraxis immer wieder feststellen, dass viele Personen nach Erhalt eines solchen Schreibens zunächst bei der Polizei auftauchen, dort sich zu dem vorgeworfenen Sachverhalt einlassen und erst hiernach merken, dass eine anwaltliche Beratung und meist auch Vertretung dringend erforderlich ist.

In einem solchen Fall wurde ein wesentlicher Joker bereits verspielt. Gerade im Strafrecht ist es wichtig frühzeitig zu erkennen, welche Vorgehensweise hier die sinnvollste ist und diese dann auch zu wählen.

Oftmals sind die Empfänger derartiger Schreiben sich auch im Unklaren, ob eine Verpflichtung besteht zu einer derartigen Vernehmung zu erscheinen. Die entsprechenden Schreiben sind manchmal auch insoweit nicht ganz eindeutig zu verstehen.

Seien Sie jedoch versichert: Zu einer Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei müssen Sie in keinem Fall erscheinen. Auch müssen Sie sich nicht, weder telefonisch noch persönlich, entschuldigen. Auch hiervon ist abzuraten, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass möglicherweise eine Anhörung am Telefon erfolgt.

In kaum einem Rechtsgebiet ist es daher so wichtig, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen, um hierdurch sämtliche Möglichkeiten zu kennen.

Werden zu Beginn des Verfahrens falsche Entscheidungen getroffen, so hat dies oftmals gravierende Nachteile welche auch im weiteren Verfahren durch einen guten Anwalt nicht ohne weiteres wieder behoben werden können.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Sie regelmäßig nur durch die Mithilfe eines Anwalts die Möglichkeit einer Akteneinsicht haben. Regelmäßig sollte im Strafrecht erst nach Kenntnis des vollständigen Akteninhalts eine Stellungnahme zum Sachverhalt abgegeben werden.

Nur ein versierter Anwalt kann Ihnen hier die Unterstützung zuteil kommen lassen, welche Sie benötigen um sich erfolgreich gegen den entsprechenden Strafvorwurf zur Wehr zu setzen.

Hüten Sie sich daher vor dem oftmals gehörten Irrglauben: „Ich hab doch nichts gemacht, wenn ich das der Polizei erzählte, werden die das Verfahren schon einstellen.“

Nach einer anwaltlichen Beratung können Sie immer noch zur Polizei gehen, auch wenn dies die allermeisten der Betroffenen nach einer solchen Beratung aus berechtigten Gründen nicht mehr tun. Vielmehr kann der Anwalt für Sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben, welche jedoch in aller Regel erst dann erstellt wird, wenn die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere die meist erforderliche Akteneinsicht stattgefunden hat.

Somit gilt zusammenfassend:

Erhalten Sie eine Vorladung, so konsultieren Sie zuerst einen Anwalt und entscheiden dann zusammen mit diesem welches Vorgehen im vorliegenden Fall sinnvoll ist.

Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn Sie sich unschuldig fühlen.

Stand 7/2021

Rechtsanwalt Nils Reimer

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