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VERSICHERUNGSRECHT: Probleme mit der Rechtsschutzversicherung

Immer wieder kommt es vor, dass vermeintlich gut rechtsschutzversicherte Mandanten die Erfahrung machen müssen, dass ihre Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme ablehnt. Oftmals ist der Versicherungskunde hier verwirrt, glaubt jedoch der Versicherung, da es sich hier nach der Auffassung des Kunden doch um ein seriöses Versicherungsunternehmen handelt.

Aber Achtung! Nicht immer ist die Ablehnung der Versicherung berechtigt.

Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Entweder der zuständige Sachbearbeiter hat, gegebenenfalls aufgrund ungenauer oder unklarer Schilderung durch den Versicherungsnehmer, den Sachverhalt gar nicht korrekt erfasst. Oftmals haben die Versicherungssachbearbeiter nur wenig Zeit den einzelnen Versicherungsfall zu bearbeiten.

Oftmals versucht jedoch auch die Rechtsschutzversicherung sich durch eine bewusst versicherungsfreundliche Sichtweise den Versicherungsfall „vom Hals zu halten“.

Hier jedoch die meist vorgebrachten Argumente der Versicherung:

Der Versicherungsfall ist von der Rechtsschutzversicherung nicht umfasst

Insoweit ist es richtig, dass nicht sämtliche Rechtsstreitigkeiten von einem Rechtsschutzversicherungsvertrag umfasst sind. Bei bestimmten Policen ist darauf zu achten, dass hier vom Versicherungsnehmer das korrekte Risikoobjekt angegeben wurde. Insoweit ist bereits bei Abschluss des Rechtsschutzvertrages Sorgfalt auf eine gewissenhafte Mitteilung der korrekten Angaben zu machen. Auch sollte jeder Versicherungsnehmer nach Erhalt der Versicherungsbedingungen hierauf noch einmal ein Auge werfen. So können mögliche Fehler vor Eintritt eines Rechtsschutzfalles erkannt und korrigiert werden.

Ist das falsche Risikoobjekt versichert und wird dies nicht erkannt, so wird die Rechtschutzversicherung in aller Regel im Versicherungsfall keine Leistung erbringen.

Zum Teil ist genaue Sorgfalt darauf zu verwenden, ob der Versicherungsfall zum Beispiel dem privaten oder aber dem gewerblichen Bereich des Versicherungsnehmers zuzuordnen ist.

Die Einordnung ist hier in manchen Fällen nicht ganz einfach vorzunehmen. Lassen Sie sich daher von dem Anwalt, welcher dann im weiteren Verlauf auch Ihre anwaltliche Vertretung übernehmen soll im Zweifelsfall helfen, um hier bereits bei der Deckungsanfrage gegenüber der Rechtsschutzversicherung die richtigen Formulierungen zu finden.

Der Versicherungsfall liegt außerhalb des versicherten Zeitraums

Selbstredend umfasst eine Rechtsschutzversicherung nur den Zeitraum, in welchem die Versicherung bestand. Diese resultiert aus dem Grundgedanken der Versicherung, dass die Gemeinschaft der Versicherten im Falle eines Versicherungsfalles die Kosten des einzelnen tragen. Würde jeder eine Versicherung erst dann abschließen, sobald er diese benötigt, so würde dieses Solidarprinzip nicht funktionieren. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen dass bei Neuabschluss einer Rechtsschutzversicherung in aller Regel eine Wartezeit von (meist) drei Monaten zu berücksichtigen ist. Bei manchen Rechtschutzversicherungen gilt die Wartezeit nicht für alle Versicherungsfälle bzw. ist länger oder kürzer. Bei einigen Rechtschutzversicherungen existiert eine solche Wartezeit überhaupt nicht.

Durch die Wartezeit soll verhindert werden, dass ein Versicherungsnehmer bereits in Kenntnis eines Versicherungsfalles noch schnell sich einen Versicherungsschutz beschafft. Dieses Vorgehen würde, wie oben bereits dargelegt, dem Grundgedanken der Versicherung widersprechen.

Die genaue zeitliche Einordnung eines Versicherungsfalles ist jedoch in vielen Fällen nicht so einfach möglich. So wird von mancher Rechtschutzversicherung behauptet, z.B. eine vertragliche Streitigkeit sei vorvertraglich, d. h. vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung entstanden und somit nicht von dieser gedeckt, da der Vertragsschluss vor Beginn des Rechtsschutzvertrages liegt. Es kann jedoch nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine vertragliche Streitigkeit bereits in diesem Zeitpunkt entstanden ist, als der Vertrag abgeschlossen wurde.

Grundsätzlich ist der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls dann, wenn eine Person, unerheblich ob der Versicherungsnehmer oder ein Dritter einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Übrigens kommt es hierbei auf die Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten, Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an.

Einige Rechtsschutzversicherungen versuchen hier den Versicherungsfall nach vorne zu verlagern um dann einfach die Kostendeckung mit der Begründung abzulehnen, dass es sich um eine vorvertragliche Streitigkeit handelt.

Derartigen Ausführungen der Rechtschutzversicherung kann und muss man jedoch nicht in allen Fällen glauben. Auch hier ist es ratsam eine anwaltliche Überprüfung vornehmen zu lassen.

Manchmal wird auch von der (zwischenzeitlich gekündigten) Versicherung behauptet, der Rechtsschutzfall sei nachvertraglich und somit wiederum nicht vom Versicherungsvertrag umfasst.

Auch hier ist manchmal Misstrauen angebracht.

Im Übrigen sollte bei dem Wechsel von einer auf eine andere Rechtsschutzversicherung darauf geachtet werden, dass ein lückenloser Versicherungsverlauf vorliegt. So kann ausgeschlossen werden, dass sich die Altversicherung auf Nachvertraglichkeit und möglicherweise die neue Rechtsschutzversicherung aufgrund abweichender Beurteilung des Sachverhalts ihrerseits auf Vorvertraglichkeit beruft. Sollte ein lückenloser Versicherungsverlaufs vorliegen, so ist jedenfalls in zeitlicher Hinsicht eine Übernahme sichergestellt. Gegebenenfalls müssen die beiden Rechtsschutzversicherungen dann im Innenverhältnis klären, welches Versicherungsunternehmen zu welchem Anteil die Kostenübernahme zu übernehmen hat. Als Versicherungskunde kann Ihnen dies jedoch egal sein. In jedem Fall erhalten Sie die von Ihnen gewünschte Kostendeckung. Es entfällt in diesem Fall auch regelmäßig die oben erwähnte Wartezeit von in der Regel drei Monaten bei Abschluss eines Neuvertrages.

Der Rechtsstreit ist mutwillig bzw. es bestehen keine oder geringe Erfolgsaussichten

Manchmal wird durch die Rechtschutzversicherung auch zu Unrecht behauptet, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. die Rechtsverteidigung keine Aussichten auf Erfolg bietet und daher die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung mutwillig sei.

Auch diese Argumentation kann nur in den seltensten Fällen gefolgt werden.

Daneben existieren noch einige weiteren Gründe, weshalb die Versicherung manchmal ihre Eintrittspflicht verweigern möchte. Die oben genannten Aspekte sind jedoch die häufigsten Begründungen, welche die Versicherung anführt.

Im Übrigen ist zu beachten, dass eine Ablehnung der Versicherungskunde keineswegs kritiklos hinnehmen muss. In den allermeisten Fällen genügt es, wenn der ohnehin mit der Rechtsvertretung bzw. -verteidigung mandatierte Anwalt die Rechtsschutzversicherung nochmals anschreibt und dieser klar und deutlich den Sachverhalt mit den erforderlichen Einzelheiten darlegt.

Oftmals kommen dann viele Versicherungsunternehmen nach der zweiten (oder dritten) Prüfung zu dem Ergebnis, dass sie doch eintrittspflichtig sind.

Sollte auch dies nicht helfen, so gibt es weitere Mittel und Wege um sich gegen eine Fehlentscheidung der Rechtsschutzversicherung zur Wehr zu setzen. Zum einen existiert ein Ombudsmann der Versicherungswirtschaft, an welchen sich ein (privater) Versicherungskunde wenden kann.

Daneben existiert die Möglichkeit eines Stichentscheids bzw. eines Schiedsgutachtens.

Lassen sich daher im Einzelfall beraten, welche Mittel und Wege es gibt hier auch Ihre Rechtsschutzversicherung zu einer korrekten Prüfung zu bewegen.

Somit gilt zusammenfassend:

Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Eine Ablehnung der Rechtsschutzversicherung muss nicht immer kritiklos hingenommen werden.

In den meisten Fällen ist es ohnehin sinnvoll, dass die Deckungsanfrage gleich durch den mit der Streitsache ohnehin befassten Anwalt formuliert wird. Dieser weiß auch, worauf es ankommt und kann so ohne Umschweife der Rechtsschutzversicherung die notwendigen Informationen geben, welche diese für eine Prüfung ihrer Eintrittspflicht benötigt.

Stand 7/2021

Rechtsanwalt Nils Reimer

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