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ZIVILRECHT: Ist der Samstag ein Werktag? Fallstricke bei der Fristberechnung

Im Zusammenhang mit Fristen wird immer wieder die Frage gestellt, ob der Samstag ein Werktag oder doch eher ein Feiertag ist.

Insbesondere bei Dauerschuldverhältnisse, so etwa im Mietrecht, laufen sowohl Zahlungs- als auch Kündigungsfristen oftmals "bis zum dritten Werktag". Wenn nun aber in diese Zeitspanne ein Samstag fällt, kann die richtige Beurteilung des Samstags für das Wahren oder Verpassen dieser Frist (sog. Karenzzeit) maßgeblich sein.

Unstreitig sind die Wochentage Montag bis Freitag Werktage, sofern auf den konkreten Tag kein gesetzlicher Feiertag fällt. Ebenso eindeutig ist der Sonntag wie ein Feiertag zu behandeln und somit kein Werktag.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 27.04.2005 (Az.: VIII ZR 206/04) entschieden, dass jedenfalls, wenn der Samstag der erste oder der zweite Tag der Karenzzeit ist, dieser als Werktag mitzuzählen ist. Ob der Samstag ein Werktag ist, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes in der mietrechtlichen Kündigungsvorschrift nicht anders zu verstehen als in anderen gesetzlichen Bestimmungen und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch.

Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Sonnabend im Gegensatz zu Sonn- und Feiertagen als Werktag anzusehen. Zudem belegen mehrere gesetzliche Bestimmungen, dass der Samstag als Werktag zu werten ist. So heißt es beispielsweise in § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz: "Als Werktag gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind." Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 193 BGB, wonach das Ende einer Frist zur Abgabe einer Willenserklärung oder zur Bewirkung einer Leistung, welche auf einen Samstag fällt, auf den nächsten folgenden Werktag verlängert wird. Denn Grund dieser Vorschrift ist es nach der Gesetzesbegründung, dass über die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung am Samstag nicht mehr arbeitet. Dies führe zu Unzuträglichkeiten bei der Fristwahrung an diesem Tag. Jedoch solle durch diese Vorschrift der Charakter des Sonnabends als Werktag nicht verändert werden.

Nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden wurde in der vorliegenden Entscheidung die Frage, ob der Samstag auch als dritter Tag der Karenzfrist mitzuzählen ist oder ob dann nach § 193 BGB der nächste Werktag, also in der Regel der darauffolgende Montag (wenn dieser kein gesetzlicher Feiertag ist) der letzte Tag der Frist ist. Da im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit diese Fallgestaltung nicht vorlag, war diese Frage nicht zu klären.

Die wohl überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung scheint jedoch der Meinung zu sein, dass das Fristende dann auf den darauffolgenden Werktag verschoben wird. Daher gilt der Samstag als 1. oder 2. Tag der Karenzfrist als Werktag; als 3. Tag der Karenzfrist ist dieser einem Sonn- oder Feiertag gleichgestellt.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man stets davon ausgehen, dass der Sonnabend mitzurechnen ist. Man ist somit jedenfalls auf der sicheren Seite und kommt somit gar nicht erst in die Gefahr, eine Frist zu versäumen.

Rechtsanwalt Nils Reimer

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