Kanzlei-Logo

Mitglied im ANWALTVerein

Sie befinden sich hier: home | Service | News | EDV-RECHT

News

EDV-RECHT: Falschangaben im Rahmen einer Online-Versteigerung können Schadenersatzansprüche begründen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat kürzlich einen Verkäufer zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil er im Rahmen einer Online-Auktion unzutreffende Angaben über den Kaufgegenstand gemacht hatte (Aktenzeichen: 2-16 S 3/06).

Wie in einer Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main vom 04.04.2007 bekannt gegeben wurde, hat der Verkäufer eines Teeservices dieses als echtes Silber angeboten. Sowohl die Produktbeschreibung "echt Silbernes Teeservice" als auch die Kategorie, in der das Angebot eingegliedert war, erweckten den Eindruck, es handle sich um ein echt silbernes Service. Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall. Der Käufer, welcher die Ware für ca. 30,00 € ersteigerte, verlangte Nacherfüllung und hilfsweise Schadenersatz in Höhe von 450,00 €. Das Angebot vom Verkäufer, das Service gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück zu nehmen, schlug der Käufer aus. Mit der Klage hatte der Käufer Erfolg.

Wie die 16. Zivilkammer ausführte, war der Kaufgegenstand, da er anders als angeboten nicht aus echtem Silber war, mit einem Sachmangel behaftet. Aufgrund des eindeutigen Angebotes durfte der Käufer davon ausgehen, er biete hier auf ein echt silbernes Teeservice. Die Einwendungen des Verkäufers, er sei aus seiner laienhaften Sicht davon ausgegangen, es handle sich um echtes Silber und habe daher das Service als solches angeboten, ändert an dieser Betrachtung nichts. Durch die Beschreibung hat der beklagte Verkäufer eine Beschaffenheitsvereinbarung abgegeben, an der er sich festhalten lassen muss.

Dadurch, dass der Verkäufer ein nicht aus Silber bestehendes Service geliefert hat, hat er seine Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt. Es besteht daher für den Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz. Die Höhe richte sich dabei nach dem sog. positiven Interesse, d. h. der Käufer ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stünde. Daher kann der Käufer die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktwert verlangen.

Rechtsanwalt Nils Reimer

Zurück zu den News

© 2005-2014 by Reimer Rechtsanwälte Erlangen.

Home  |  Kontakt  |  Impressum  |  Datenschutz

© 2005-2024 by REIMER RECHTSANWÄLTE Erlangen