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IT-RECHT: Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Thema shill-bidding und „Abbruchjäger“

Am 24.08.2016 hat der Bundesgerichtshof zwei interessante Urteile um seit längerem umstrittene Gebiete hinsichtlich der Internethandelsplattform eBay verkündet.

Das 1. Urteil befasst sich mit dem sogenannten shill-bidding. Dabei handelt es sich um Gebote des Verkäufers selbst auf sein eigenes Angebot. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bot ein Verkäufer (mithilfe eines 2. Benutzerkontos) auf sein eigenes Angebot auf Verkauf eines gebrauchten PKW VW Golf 6. Ein unbekannter Bieter bot hier 1 €, ansonsten beteiligte sich noch der Kläger an der Auktion, welche im Ergebnis mit dem Eigengebot des Beklagten in Höhe von 17.000 € endete.

Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 16.500 €, was dem Wert des Fahrzeugs entsprach.

Der Bundesgerichtshof hat bekräftigt, dass die Eigengebote des Beklagten unwirksam sind. Eine Person kann einen Gegenstand nicht an sich selber verkaufen. Da somit außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von 1 € auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender.

Der Verkauf eines mehrere 1.000 € teuren Wagen zum eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € scheitert auch nicht an einer Sittenwidrigkeit. Nach den Ausführungen der Karlsruher Richter liegt gerade der Reiz einer Internetauktion darin, zu Schnäppchenpreisen wertvolle Gegenstände erwerben zu können. Bei einer Internetauktion handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH in rechtlicher Hinsicht nicht um eine Versteigerung nach § 156 BGB, sondern um einen Kaufvertrag.

Aus unserer Sicht handelt es sich hier um ein begrüßenswertes Urteil der Karlsruher Richter. Das Problem des shill-bidding ist ein häufig anzutreffendes und für normale Bieter ärgerliches Problem.

Die Zukunft wird zeigen, ob und in welchen Fällen die Abgabe von eigenen Geboten nachgewiesen werden können. Weiterhin wird die Judikatur sich mit der Frage zu befassen haben, wie es sich mit Geboten von Freunden oder Familienangehörigen des Verkäufers verhält.

Ein weiteres Urteil befasst sich mit dem Thema der sogenannten „Abbruchjäger“. Dabei handelt es sich bei um Personen, welche eBay oder sonstige Internet Handelsplattformen nach Angebotsabbrüchen durchsuchen.

Der Sachverhalt: Im Januar 2012 bot der Beklagte bei eBay ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha im Wege einer 10-tägigen Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. Die Klägerin nahm das Angebot an wobei er ein (Maximal-) Gebot in Höhe von 1.234,57 € abgab.

Als der Beklagte die Aktion wegen fälschlicher eingetragene Artikelmerkmale bereits am ersten Tag abbrach, war die Klägerin der einzige Bieter geblieben. Kurze Zeit später stellte der Beklagte das Motorrad mit korrigierten Angaben erneut bei eBay ein und verkaufte dies.

Rund ein halbes Jahr später forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihm das Motorrad zum Preis von 1 € zu überlassen. Da dieses zwischenzeitlich anderweitig veräußert wurde, verlangte die Klägerin Schadensersatz. Noch vor Zustellung der Klage trat die Klägerin ihre Ansprüche aus dem vorgenommenen eBay-Geschäft unentgeltlich an einen Dritten (H.) ab.

Das Berufungsgericht (LG Görlitz) wies die Klage wegen Rechtsmissbrauch ab. Der H. habe als „Abbruchjäger“ vor allem das Ziel verfolgt, im Falle eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. H. habe in der Vergangenheit unter mehreren Nutzerkonten derartiges Verhalten an den Tag gelegt. In der Vergangenheit habe er mehrere gleichartige Prozesse eingeleitet.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat die Berufung bereits wegen fehlender Prozessführungsbefugnis abgewiesen. Vorliegend fehle es der Klägerin nach der erfolgten Abtretung an einem rechtsschutzwürdigen Interesse an der Prozessführung.

Interessanter ist jedoch, dass der Bundesgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, dass aufgrund mehrerer Indizien die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Bejahung der Rechtsmissbräuchlichkeit zutreffend sein dürfte.

Stand 08/2016

Rechtsanwalt Nils Reimer

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