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STRAFRECHT: Sie haben das Recht zu Schweigen … nutzen Sie dies!

oder plötzlich Beschuldigter … was tun?

Vielfach besteht der Irrglaube, dass Strafrechtsmandanten eine generell andere Personengruppe seien als sonstige Mandanten eines Anwalts.

Dies mag in manchen Fällen durchaus der Fall sein. Schnell aber gerät auch der Otto-Normalbürger in die Situation, dass er sich als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens sieht. Ob die zur Last gelegten Punkte zutreffen oder nicht, sei dabei mal dahingestellt.

Von einem Tag auf den anderen kann jedem eine Vorladung der Polizei ins Haus flattern. Was ist nun zu tun?

Gerade derjenige, der noch keine Erfahrungen mit den Strafverfolgungsbehörden gemacht hat, begeht hierbei oft gravierende Fehler. Hier ist diese Gruppe Menschen gegenüber dem erfahrenen Mehrfachtäter oft stark im Nachteil. Entweder weiß derjenige zunächst gar nicht, was er tun soll oder aber er glaubt aufgrund seiner Kenntnisse aus so zuverlässigen Quellen wie Fernsehshows oder Kriminalromanen oder aber freundlichen Ratschlägen von Freunden, Nachbarn oder anderen Personen wie weiter vorzugehen ist.

Oft kommen diese Personen überhaupt nicht oder aber zumindest viel zu spät zu einem Anwalt, um sich kompetente Unterstützung zu holen.

„Ich hab ja nichts zu verbergen, da kann ich ja mal der Polizei meine Sicht der Dinge schildern.“ Diese Herangehensweise ist in nahezu allen Fällen nicht sinnvoll.

Es handelt sich um den häufigsten Fehler, dass ohne umfassende Kenntnis des vorgeworfenen Sachverhalts der Beschuldigte eine Verteidigung ins Blaue hinein vornimmt. Ein solches Vorgehen ist in den allermeisten Fällen von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Die Gefahr der Selbstbelastung ist hierbei sehr groß.

Es ist in der Regel nicht sinnvoll, vor einer Einsicht in die Ermittlungsakte irgendwelche Stellungnahmen abzugeben. Vielfach ist allein aus den dürftigen, möglicherweise unvollständigen und oft ungenauen Angaben etwa aus einer polizeilichen Vorladung zu entnehmen, welcher konkrete Sachverhalt vorgeworfen wird.

Ein zu schnelles Einlassen in der Sache führt oft zu gravierenden Nachteilen. In vielen Fällen können diese Fehler im Nachhinein nicht oder nur teilweise wieder korrigiert werden.

Unerfahrene Personen wissen oft nicht, auf welche Fragen zu antworten ist und wozu besser nichts zu sagen ist. Das Recht zu Schweigen wird oft nicht in dem erforderlichen Umfang ausgenutzt. Vielfach besteht die unberechtigte Befürchtung, dass aus einem Schweigen oder aus der Tatsache, dass sich der Beschuldigte der Hilfe eines Anwalts bedient, nachteilhafte Schlüsse gezogen werden.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Als Beschuldigter hat man Rechte. Zum einen darf man zum Vorwurf Schweigen. Ebenfalls kann man sich in jedem Verfahrensstadium der Hilfe eines Anwalts bedienen. Aus beiden Vorgehen dürfen keinerlei nachteilhaften Rückschlüsse gezogen werden. Auf Wunsch des Mandanten kann auch in Strafsachen – soweit sich dies hier anbietet – der Anwalt auch nur beratend tätig werden. Gegenüber den Behörden tritt dieser dann zu keinem Zeitpunkt auf. Jedenfalls können hierdurch die schlimmsten Fehler vermieden werden.

Vielfach ist nicht bekannt, dass nicht Sie als Beschuldigter Ihre Unschuld, sondern vielmehr die Strafverfolgungsbehörden Ihre Schuld beweisen müssen. Unter diesem Blickwinkel wird bereits klarer, wie wertvoll das Recht zu Schweigen ist.

Aber auch beim Schweigen kann man Fehler machen. Was eigentlich einfach klingt, wird trotzdem oft falsch gemacht.

Grundsätzlich sollten Sie nämlich vollumfassend schweigen. Lediglich zu den Angaben zur Person (Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag der Geburt, den Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung oder Staatsangehörigkeit) sind zu machen. Anderenfalls stellt dies gegebenenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar.

Auch besteht die Gefahr, dass das von Ihnen Gesagte im Rahmen einer Beschuldigtenanhörung bei der Polizei – bewusst oder unbewusst – falsch zu Papier gebracht wird. Wenn erst einmal Unrichtigkeiten in der Akte stehen, ist es oftmals schwer und vielfach überhaupt nicht mehr möglich, diese zu korrigieren.

Als Beschuldigter müssen Sie einer Vorladung der Polizei nicht Folge leisten. Gehen Sie stattdessen lieber zum Anwalt und lassen sich frühzeitig beraten.

Auch sollten Sie mit Freunden und Bekannten, Nachbarn oder Arbeitskollegen keine Aspekte erörtern. Auch hier besteht die Gefahr, dass belastende Informationen über Umwege zu den Strafverfolgungsorganen gelangen.

Wie Sie sehen, es gibt einiges falsch zu machen. Dabei stellen die obigen Punkte nur einen kleinen Auszug aus den sich möglicherweise ergebenden Problemen dar.

Zusammenfassend kann man daher immer nur raten, sich als Beschuldigter unverzüglich nach Erhalt einer Vorladung an einen im Bereich des Strafrechts tätigen Anwalt zu wenden.

Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn – möglicherweise – an den vorgeworfenen Sachverhalt etwas Wahres dran ist.

Selbstverständlich kann kein Patentrezept für das weitere Vorgehen im Rahmen einer Strafverfolgung gegeben werden. Dazu sind die Einzelheiten und Handlungsmöglichkeiten viel zu mannigfaltig. Wenn Sie die genannten Punkte jedoch berücksichtigen, sorgen Sie zumindest dafür, dass Sie Ihre Position nicht von Vornherein verschlechtern, ohne dies selbst zu merken.

Die wichtigsten Punkte in Kürze:

  • Nutzen Sie zunächst Ihr Recht zu Schweigen vollumfänglich (gegenüber jedermann)!
  • Konsultieren Sie frühzeitig einen Anwalt!
  • In der Regel erfolgt keine Einlassung vor umfassender Kenntnis der gesamten Ermittlungsakte (insofern ist auch das Erscheinen bei einer polizeilichen Beschuldigtenvorladung nicht anzuraten)!
  • Geben Sie in Abstimmung mit dem Anwalt am besten über diesen eine schriftliche Stellungnahme ab oder nutzen Sie weiterhin das Recht zu Schweigen (geben Sie jedenfalls keinerlei mündliche Einlassung ab)!
  • Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Stand 03/2012

    Rechtsanwalt Nils Reimer

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