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STEUERRECHT: Niedersächsisches Finanzgericht hält „Soli“ für verfassungswidrig

Wie der Pressemitteilung des niedersächsischen Finanzgerichts zu entnehmen ist, hält das Gericht - als bisher erstes Finanzgericht Deutschlands - den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig.

Der umgangssprachlich als „Soli“ bezeichnete Solidaritätszuschlag wurde im Jahr 1991 erstmals erhoben. In den Jahren 1993 und 1994 wurde dieser ausgesetzt und wird seit 1995 bis heute durchgehend erhoben. Der Solidaritätszuschlag beträgt derzeit 5,5 Prozent der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer.

Der 7. Senat des niedersächsischen Finanzgerichts hält im Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08, in welchem es um den Solidaritätszuschlag zur Einkommenssteuer 2007 geht, die dauerhafte Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig. Die Rechtmäßigkeit des Zuschlags, welcher ursprünglich zur Finanzierung der Kosten der Deutschen Einheit eingeführt wurde, wird seit längerem kontrovers diskutiert. Bereits in der Vergangenheit wurde gegen den Soli eine Verfassungsbeschwerde initiiert. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese seinerzeit nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss BVerfG vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 1708/06). Es ging dabei um den Veranlagungszeitraum 2002.

Da der Zuschlag jedoch seit längeren Jahren erhoben wird, bestehe nach Ansicht der niedersächsischen Finanzrichter ein langfristiger finanzieller Bedarf. Dieser dürfe nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Spätestens ab 2007 habe der Zuschlag seine Berechtigung verloren.

Mit Beschluss vom 25. November 2009 hat daher das FG das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.

Sofern möglich sollte daher geprüft werden, ob gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch eingelegt werden sollte. Es kann dann unter Umständen - bis zu einer Entscheidung der Verfassungsrichter - das Ruhen des Verfahrens erreicht werden. Sollten die Verfassungsrichter in Karlsruhe gegen den Soli entscheiden, kann so gegebenenfalls für die Veranlagungszeiträume, für welche die Bescheide noch nicht rechtskräftig sind, eine Rückzahlung des zu Unrecht erhobenen Solidaritätszuschlags erreicht werden.

Stand 11/2009

Rechtsanwalt Nils Reimer

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